Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Gericht, sonst die Raths= und Anklagekammer, die auch einzutreten hat, wenn der Schwur- 
gerichtshof nicht mehr versammelt ist. 
Achter TNitel. 
Von Haussuchungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen. 
Haussuchungen und Durchsuchungen. 
Art. 122. 
In Häusfern, zu welchen Jeder Zutritt hat, namentlich in Gasthäusern, soweit ihre 
Räumlichkeiten nicht vorbehalten oder vermöge besonderen Vertrags auf längere Zeit 
vermiethet sind, deßgleichen in ganzen Ortschaften und bestimmten Abtheilungen derselben 
kann eine Haussuchung vorgenommen werden, sobald Grund zu der Vermuthung vor- 
liegt, daß eine solche Maßregel auf Spuren der strafbaren Handlung oder zur Entdeckung 
des Schuldigen führen wird. 
Art. 123. 
Soll die Haussuchung nur in der Wohnung eines Einzelnen vor sich gehen, so 
muß es wahrscheinlich gemacht sein, daß dort Beweismittel für die den Gegenstand der 
Untersuchung bildende That oder gegen den Verdächtigen zu finden sind, oder daß dieser 
sich dort verborgen hält. 
Gegen einen nicht beschuldigten Dritten kann zur Haussuchung nur geschritten 
werden, wenn dringend wahrscheinlich gemacht ist, daß in seiner Wohnung Beweismittel 
von der in Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit zu finden sind oder der Verdächtige sich 
verborgen halt, und nachdem der Dritte sich geweigert hat, der Aufforderung, die als 
Beweismittel bezeichneten Gegenstände vorzulegen oder den Aufenthaltsort des Verdäch- 
tigen anzugeben, zu entsprechen. 
Wurde durch die Haussuchung nichts Verdächtiges ermittelt, so ist dem Betheiligten 
auf Ersuchen darüber eine Bescheinigung auszustellen. 
Art. 124. 
Was in den Art. 122, 123 in Beziehung auf Wohngebäude bestimmt ist, gilt auch 
für andere zu diesen gehörige Räumlichkeiten und sonstige nicht offen stehende Gebäude. 
Art. 125. 
Die Haussuchung wird von dem Untersuchungsgericht vorgenommen.
	        
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