Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Wurden die Papiere von der Polizeibehörde bei einer Haussuchung oder der vor- 
läufigen Festnohme eines Verdächtigen in Beschlag genommen, so müssen dieselben sogleich 
und ohne vorgängige Durchsicht unter Siegel gelegt und es muß mit solchen sofort nach 
Vorschrift des Art. 131 Abs. 4 weiter verfahren werden. 
Art. 136. 
Bei der Durchsicht von Papieren und bei ihrer Verwahrung dienen die Bestim- 
mungen in Art. 127 Abs. 2— 4 und in Art. 131 Abs. 2—3 zur Richtschnur. 
Die Durchsicht ist mit möglichster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen. 
Von solchen Schriften, die zugleich zur Sache nicht gehörige Nachrichten enthalten, 
ist soweit möglich nur das Erforverliche in der Urschrift oder in beglaubigter Abschrift 
bei den Akten zu behalten, überhaupt muß aber Sorge getragen werden, daß der Inhalt 
der Schriftstücke nicht zur Kenntniß Unberufener gelangt. 
Beschlagnahme und Eröffunng von Briefen, Pale#ten u. s. w. 
Art. 137. # 
Briefe, Pakete und andere Sendungen, welche von dem Beschuldigten oder an die- 
sen abgefertigt werden, können von dem Untersuchungsrichter bloß dann in Beschlag 
genommen werden, wenn gegen den Beschuldigten wegen einer vor die höheren Gerichte 
gehörigen strafbaren Handlung ein Haft= oder Vorführungsbefehl erlassen oder seine vor- 
läufige Festnahme erfolgt und zu vermuthen ist, daß dieselben zu dem Gegenstand der 
Untersuchung in bestimmter Beziehung stehen, soweit nicht augenfällig nur zwischen dem 
Beichtvater oder dem Rechtsbeistand des Beschuldigten und Letzterem gewechselte Briefe 
vorliegen. Polizeibehörden und deren Diener sind zu dieser Maßregel niemals befugt. 
Postbehörden und andere zur Beförderung solcher Sendungen ermächtigte Anstalten 
sind zu deren Verabfolgung verpflichtet, sobald ein richterlicher Befehl schriftlich an sie 
ergeht. 
Unter den gleichen Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) ist eine Beschlagnahme zulässig, 
wenn dringender Verdacht vorhanden ist, daß von Dritten an Dritte gerichtete Sendun- 
gen von dem Beschuldigten herrühren oder in dessen Auftrag abgesendet oder für densel- 
ben bestimmt sind. 
Art. 138. 
Die Eröffnung solcher in Beschlag genommener Briefe und anderer Gegenstände
	        
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