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bezeichneten Verhältnisse steht, der Gefahr der Bestrafung oder unmittelbarer schwerer
Vermögensnachtheile aussetzen würde.
Er hat diese Befugniß auch im Hauptverfahren (vergl. Art. 300 Abs. 1).
Verfahren gegen nicht erschienene Zeugen.
Art. 146.
Wenn ein Zeuge, dem die Ladung in Person und rechtzeitig zugestellt und das Er-
scheinen nicht bloß freigestellt worden ist (Art. 143 Abs. 2), nicht erscheint oder wenn
ein Zeuge sich vorzeitig entfernt, so ist es Gegenstand der richterlichen Erwägung, ob
eine wiederholte Ladung oder sofort ein Vorführungsbefehl zu erlassen sei.
Zugleich mit der einen oder der andern dieser Maßregeln wird gegen den ungehor-
samen Zeugen, in dem Vorverfahren durch den Untersuchungsrichter und bei der Haupt-
verhandlung durch das Gericht, Geldbuße bis zu 25 fl. oder Gefängniß bis zu 14 Tagen
verhängt; auch kann ihm die Erstattung der Kosten der wiederholten Vorladung oder
der Vorführung auferlegt werden.
Wird die Vertagung der Hauptverhandlung durch den Ungehorsam eines Zeugen
veranlaßt, so kann derselbe von dem erkennenden Gericht neben der Strafe (Abs. 2) in
den Ersatz der durch die Vertagung verursachten Kosten verurtheilt werden.
Auch ist der Vorsitzende befugt, sich des Erscheinens des Ungehorsamen in der
neu anberaumten Sitzung durch zeitiges Erlassen eines Vorführungsbefehls zu versichern.
Die Verfügungen in Abs. 2, 3 sind jedoch nur zulässig, wenn sie in der Ladung
für den Fall des Ungehorsams angedroht waren.
Art. 147.
Entschuldigt ein im Vorverfahren ausgebliebener Zeuge im Laufe desselben oder binnen
3 Dagen nach Eröffnung der Strafverfügung, falls das Vorverfahren früher geschlossen
wurde, sein Ausbleiben genügend, so wird er durch den Untersuchungsrichter von der
Strafe entbunden.
Der wegen seines Ausbleibens bei der Hauptverhandlung verurtheilte Zeuge kann
seine Entschuldigung bei der späteren Verhandlung geltend machen oder, wenn keine Ver-
tagung stattgefunden hat, seinen Einspruch gegen das Urtheil innerhalb 10 Tagen nach
dessen Verkündigung schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht erheben.
War gegen das von einem Schwurgerichtshof ergangene Urtheil am Schluß der