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Ist die Vernehmung der Vereidung vorangegangen, so schwört der Zeuge:
daß er die Wahrheit ausgesagt habe, die ganze Wahrheit und nichts als die
Wahrheit, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht oder Ansehen der Person.
Art. 160.
Die Ableistung des Eids hat von jedem Zeugen besonders zu geschehen. Sie er-
folgt mündlich, indem der Richter die Eidesworte vorspricht.
Der Zeuge hebt dabei die rechte Hand empor und spricht die Worte:
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
Stumme müssen die ihnen vorzulegende Eidesformel durchlesen und unterzeichnen,
Taube haben dieselbe abzulesen.
Statt des Eids leistet derjenige, welchem es mit Rücksicht auf sein religiöses Be-
kenntniß gesetzlich gestattet ist, denselben abzulehnen, ein Gelöbniß in der Form, welche
nach jenem Bekenntniß an die Stelle des Eides tritt.
Das Gleiche findet auch auf Ausländer Anwendung, welchen nach den Gesetzen
ihres Landes mit Rücksicht auf ihre religiösen Grundsätze die förmliche Eidesleistung er-
lassen ist, vorausgesetzt, daß die bezügliche Vorschrift und daß der Zeuge zu der betreffenden
Religionsgesellschaft gehört, gerichtskundig ist, oder von dem Zeugen rechtzeitig be-
scheinigt wird.
Berfabren gegen Zeugen, welche die Ablegung des Zeugnisses oder die Eidesleistung
verweigern.
Art. 161.
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Ablegung des Zeugnisses oder
die Eidesleistung, so ist er, je nachdem dieß in der Voruntersuchung oder vor dem er-
kennenden Gericht geschehen, von dem Untersuchungs= oder von dem erkennenden Richter
mit Geldbuße bis zu 25 fl. oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu strafen.
Hat diese Strafverfügung keinen Erfolg, so wird Geldbuße bis zu 50 fl. oder Ge-
fängniß bis zu sechs Wochen erkannt. Bei fortgesetztem Ungehorsam kommt eine dritte
Verurtheilung und zwar in eine Geldbuße bis zu 100 fl. oder Gefängniß bis zu drei
Monaten in Anwendung. In diesem Falle hat, wenn der Ungehorsam in der Vor-
untersuchung stattfindet, die Verurtheilung durch die Raths= und Anklagekammer zu
erfolgen.
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