Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die Dolmetscher haben den von ihnen beziehungsweise (Abs. 1) in beiden Sprachen 
niedergeschriebenen Inhalt der Vernehmung zu verlesen. 
Der Beschuldigte kann aus zureichenden Gründen die vom Richter als Dolmetscher 
bezeichneten Personen ablehnen. Auch dürfen für solche Verrichtungen keinenfalls zur 
Hauptverhandlung berufene Richter, Staatsanwälte, Geschworene oder Gerichtsschreiber 
gewählt werden, bei Vermeidung der Nichtigkeit. Deßgleichen sind Zeugen ausge- 
schlossen, Nothfälle ausgenommen. 
Dolmetscher sind, wenn sie nicht schon als solche in Amtspflichten stehen, welchen- 
falls es bei der Erinnerung an ihren Eid bewendet, dahin zu vereiden, daß sie ihren 
Obliegenheiten gewissenhaft nachkommen wollen. 
Die Bestimmungen der Art. 141, 143 Ziff. 1, 115—149, 156 —158, 160—163 
finden auf Dolmetscher analoge Anwendung. 
Abforderung von Ark#unden und andern Beweismitteln. 
Art. 166. 
Urkunden und andere Gegenstände, von welchen sich annehmen läßt, daß sie als 
Beweismittel für die Untersuchung Bedeutung haben können, müssen von dritten Per- 
sonen, in deren Gewahrsam sie sich erwiesenermaßen befinden, auf richterliches Ver- 
langen (zu vergl. Art. 133 Abs. 2) vorgelegt und nöthigenfalls zu den Untersuchungs- 
akten abgeliefert werden. 
Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die nach Art. 134 Abs. 2 von der Be- 
schlagnahme und Durchsicht befreiten Briefe. 
Art. 167. 
Wird die Vorlegung und Ablieferung verweigert und der Zweck auch durch Haus- 
suchung oder Beschlagnahme nicht erreicht, so kommen die Bestimmungen in Art. 161 
zur Anwendung. 
Eine Ausnahme tritt in Anschung der im Art. 143 und 145 bez zeichneten Personen 
ein, bei denen nur Haussuchung und Beschlagnahme (Art. 133) zulässig ist. 
Art. 168. 
Amtliche Akten und Urkunden sind auf richterliches Ersuchen von der Behörde, in 
deren Gewahrsam sie sich befinden, in Urschrift, oder wenn es genügt, in beglaubigter 
Abschrift mitzutheilen.
	        
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