Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die Ausfolge kann nicht verweigert werden, es wäre denn, daß überwiegende 
Staatsinteressen nach der Ansicht des betreffenden Ministeriums die Geheimhaltung 
erheischen. 
Nichtamtliche Urkunden haben die Behörden stets mitzutheilen, auch wenn sie in 
der Absicht, daß ihr Inhalt geheim bleibe, verschlossen in amtliche Verwahrung gegeben 
worden sind. 
Die Eröffnung von Urkunden der letzteren Art erfolgt auf den Grund eines Be- 
schlusses des erkennenden Gerichts oder der Raths= und Anklagekammer, es wäre denn, 
daß Gefahr auf dem Verzug haftet, oder daß derjenige, welcher die Urkunde übergeben 
hat, der Eröffnung zustimmt. 
Zehnter Titel. 
Bon dem Angenschein und von Sachverstäudigen. 
Angenschein. 
Art. 169. 
Die Einnehmung eines gerichtlichen Augenscheins ist zu veranstalten, wenn solche 
zu Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes, insbesondere zu Fest- 
stellung des Thatbestandes vient. 
Soll, außer dem Fall einer Haussuchung oder Durchsuchung, in der Wohnung 
oder am Körper des Beschuldigten ein Augenschein vorgenommen werden, so müssen die 
Voraussetzungen der Art. 123 Abs. 1, 130 vorhanden sein. 
Die Einnehmung des Augenscheins kann, wenn sie an einem Orte außerhalb des 
Gerichtssitzes stattfinden soll, in minder wichtigen Fällen dem Gemeindevorsteher auf- 
getragen werden, der aber als Urkundspersonen zwei Gemeinderäthe beizuziehen hat. 
Art. 170. 
Das Protokoll, welches über den Augenschein abzufassen ist, muß eine vollständige 
und treue Anschauung des besichtigten Gegenstandes gewähren. 
Es sind zu diesem Zweck erforderlichen Falls Handzeichnungen, Plane und Risse 
beizufügen.
	        
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