Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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eines ihrer Untersuchung unterstellten Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Theil des 
letztern zurückbehalten werden. 
Wäre dies nicht thunlich, so sind jedenfalls (vergl. Art. 171 Abs. 2) zwei Sach- 
verständige beizuziehen. 
Gutachten. 
Art. 175. 
Die Sachverständigen können ihr Gutachten mündlich (zu Protokoll) oder schriftlich 
abgeben. « 
Auf Erfordern des Untersuchungsrichters hat letzteres zu geschehen. 
Falls sie es wünschen, ist ihnen zuvor Akteneinsicht zu gestatten. 
Sie können die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen über bestimmte, 
für das abzugebende Gutachten erhebliche Punkte verlangen, auch in Gegenwart und 
mit Genehmigung des Gerichts an die genannten Personen selbst Fragen stellen. 
Art. 176. 
Findet der Richter das Gutachten der Sachverständigen dunkel, unvollständig, un- 
bestimmt, sich widersprechend, auf der Voraussetzung unrichtiger oder unerwiesener That- 
sachen beruhend oder nicht schlüssig, oder weichen Sachverständige in einem gemeinsam 
erstatteten Gutachten von einander ab und läßt sich von ihrem nochmaligen Befragen 
oder von einer wiederholten Untersuchung durch dieselben kein befriedigendes Ergebniß 
erwarten, so ist das Gutachten anderer Sachverständigen oder nach Befinden einer tech- 
nischen Behörde einzuholen. 
Art. 177. 
Erregt dem Richter eine Schätzung durch Sachverständige Bedenken, so sind andere 
Sachverständige anzugehen. 
Gleiches kann geschehen, wenn die Sachverständigen in ihrer Schätzung von ein- 
ander abweichen. , 
Kann der Werth, den eine Sache zur Zeit der strafbaren Handlung hatte, durch 
Schätzung von Sachverständigen nicht ermittelt werden, so ist der Beschädigte oder der 
frühere Inhaber der Sache über denselben, nach Befinden eidlich, zu hören.
	        
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