Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 55. — 
Verfahren. 
a) bei Verbrechen gegen das Leben Anderer. 
Art. 178. 
Wenn der Verdacht einer Tödtung vorliegt, so muß die gerichtliche Leichenschau 
und beziehungsweise (vergl. Art. 182) die Leichenöffnung vorgenommen werden. 
Sollte die Leiche schon beerdigt sein und sich von jenen noch ein erhebliches Ergebniß 
erwarten lassen, so ist sie wieder auszugraben. 
Art. 179. 
Bevor zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe solchen Personen, welche 
den Verstorbenen gekannt haben, und, wenn es die Sachlage erlaubt, demjenigen, wel- 
cher der That beschuldigt oder verdächtig ist, zur Anerkennung vorzuzeigen. 
Wird der Leichnam von Niemand erkannt, so muß eine genaue Beschreibung 
desselben in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden. 
Art. 180. 
Die Leichenschau und Leichenöffnung erfolgt in Gegenwart des Untersuchungsgerichts 
durch den Gerichtsarzt und den Gerichtswundarzt. 
Hat einer derselben den Verstorbenen in seiner der Vermuthung nach durch die Be- 
schädigung verursachten Krankheit behandelt, so muß ein anderer Arzt als Stellvertreter 
zugezogen werden. 
Das Gleiche kann in Nothfällen geschehen. 
Der Arzt, von welchem der Verstorbene behandelt worden ist, kann aufgefordert 
werden, der Leichenschau und Leichenöffnung anzuwohnen, um etwa aus der Krankheits- 
geschichte Aufschlüsse zu geben. 
Art. 181. 
Bei der Leichenschau und Leichenöffnung ist darauf zu sehen, daß die Lage und 
Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, in welcher er gefunden 
wurde, sowie Alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein 
könnte, sorgfältig beachtet und festgestellt wird. 
Insbesondere müssen die vorgefundenen Wunden und sonstigen Spuren der Ge- 
waltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau verzeichnet, die Mittel und 
Werkzeuge, durch welche, und die Umstände, unter welchen sie wahrscheinlich verursacht
	        
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