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worden, genau angegeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werk-
zeuge mit den vorhandenen Verletzungen verglichen werden.
Art. 182.
Wird der Verdacht, daß der Tod durch eine strafbare Handlung verursacht worden,
schon durch die Leichenschau vollkommen beseitigt, so behält es bei dieser sein Bewenden,
entgegengesetzten Falls wird. zur Leichenöffnung geschritten.
Art. 183.
Die Leichenöffnung hat sich jedenfalls auf die Kopf-, Brust= und Unterleibshöhle
und die dort liegenden Eingeweide zu erstrecken; sie darf nicht theilweise unterbleiben,
auch wenn nach der Ansicht der Sachverständigen die Todesursache bereits irgendwo im
Körper aufgefunden worden ist.
Art. 184.
Bei Anzeigen für die Tödtung eines neugebornen Kinds ist neben der Beschaffen-
heit und Tödtlichkeit der Verletzungen vorzüglich zu untersuchen, ob das Kind lebendig
geboren worden und ob es reif oder doch fähig gewesen sei, sein Leben außer dem Mut-
terleibe fortzusetzen.
Art. 185.
Ergibt sich der Verdacht einer Vergiftung, so muß die Untersuchung der verdäch-
tigen Stoffe durch zwei Chemiker unter der Aufsicht und Mitwirkung des Gerichts-
arztes stattfinden.
Art. 186.
In allen Fällen der Tödtung hat sich das Gutachten darüber auszusprechen:
ob die an der Leiche bemerkten Beschädigungen den Tod herbeigeführt haben
oder doch herbeigeführt haben würden, wenn derselbe nicht durch ein anderes Er-
eigniß zeitiger bewirkt worden wäre.
Hiebei find namentlich folgende Punkte zu beantworten:
1) ob die Beschädigungen ihrer allgemeinen Natur nach oder nur wegen der eigen-
thümlichen Leibesbeschaffenheit des Entseelten oder wegen der zufälligen Umstände,
unter welchen sie ihm zugefügt wurden, Ursache des Todes gewesen seien oder
gewesen sein würden;
2) ob dieselben unmittelbar oder durch andere, jedoch aus ihnen entstandene und
durch sie in Wirksamkeit gesetzte Ursachen den Tod bewirkt haben oder bewirkt
haben würden (Strafgesetzbuch Art. 235).