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Papiergeld, Staatsschuldscheinen oder anderen öffentlichen Creditpapieren, so ist nöthigen-
falls die Behörde, durch welche solche Werthzeichen oder Papiere in Umlauf gesetzt wer-
den, um ihr Gutachten über die Aechtheit oder Unächtheit jener Werthzeichen oder Pa-
piere, sowie darüber zu ersuchen, auf welche Weise die Fälschung oder Berfülschung
geschehen sei. k) Bei Cassen verbrechen.
Art. 192.
Bei Veruntreuungen von Rechnungsbeamten (Strafgesetzbuch Art. 423) hat das
Gericht den Nachweis der dem Rechner vorgesetzten Dienstbehörde bezüglich des Daseins
und des Betrags des Defekts zu den Akten zu bringen (vergl. Art. 245).
Sachverständige bei Schriften.
Art. 193.
Wenn die Aecchtheit oder Unächtheit einer Schrift oder deren Urheber zu ermitteln
ist, so muß der Richter für die Herbeischaffung von mit jener möglichst aus derselben
Zeit herrührenden Vergleichungsstücken unter Einhaltung der in den Art. 133 Abs. 1,
Art. 166—168 ertheilten Vorschriften Sorge tragen und sie den etwa zugezogenen Sach-
verständigen vorlegen.
erstandig Art. 194.
Der Beschuldigte kann aufgefordert werden, einige Worte oder Sätze, welche als
Vergleichungsstücke benützt werden sollen, in Gegenwart des Untersuchungsgerichts zu
schreiben und zu den Akten zu geben. Weigert er sich dessen, so muß davon in dem
Protokoll Erwähnung geschehen.
Art. 195.
Schriften, bei welchen Geheimschrift angewendet ist oder die in einer fremden
Sprache abgefaßt sind, sollen von Sachverständigen, beziehungsweise nach Erforderniß
von Dolmetschern, übertragen werden.
Allgemeine Pestimmung.
Art. 196.
Als Sachverständige sind zunächst Solche zuzuziehen, welche die Wissenschaft, die
Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntuiß bei dem Gutachten vorausgesetzt wird, öffent-
lich zum Erwerb ausüben, oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt
sind. Doch steht es in dem Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls auch Andere zu wählen.