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Art. 214.
Bei der Hauptverhandlung darf sich der Beschuldigte auch des Beistands eines
zweiten Vertheidigers bedienen.
Art. 215.
Wann der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung das Wort begehren kann, muß
dasselbe auf Verlangen des Vertheidigers auch diesem gegeben werden.
Es ist ihnen unverwehrt, sich während der Verhandlung zu besprechen, so weit nicht
Art. 311 anders bestimmt.
Art. 216.
Die Giltigkeit der Hauptverhandlung ist nicht dadurch bedingt, daß sich der Ver-
theidiger seinen Verrichtungen wirklich unterziehe, wofern nur in dieser Hinsicht von
Gerichtswegen keine gesetzliche Vorschrift versäumt worden ist.
Erscheint der Vertheidiger nicht oder nicht zu rechter Zeit, weigert er sich das Wort
zu ergreifen oder entfernt er sich vor dem Schluß der Verhandlung, so kann das Gericht,
nachdem es zuvor den Beschuldigten darüber zur Erklärung aufgefordert hat, beschließen,
daß diese gleichwohl zu Ende geführt werde. Doch muß solchenfalls der Vorsitzende,
soweit es den Umständen nach möglich ist, für das Eintreten eines anderen Vertheidigers
Sorge tragen.
Nur wenn die Vertheidigung durch das Gesetz geboten (Art. 207 Ziff. 1), oder beie
dem Vertheidiger unvermuthet ein unabwendbares Hinderniß eingetreten und letzteres
zur Kenntniß des erkennenden Gerichts gekommen ist, hat stets Vertagung Statt zu
finden.
Gegen den pflichtvergessenen Vertheidiger kommen Disciplinarmaßregeln zur An-
wendung. Im Fall der Vertagung kann ihm der Ersatz der durch die Erneuerung des
Verfahrens verursachten Kosten auferlegt werden.
Art. 217.
Die durch die Vertheidigung erwachsenden Kosten fallen dem Beschuldigten zur Last.
Ausnahmsweise ist die Staatskasse dem Vertheidiger Vergütung schuldig, wenn die
Vertheidigung geboten (Art. 207 Ziff. 1 lit. a—e) oder nach Vorschrift des Art. 207
Ziff. 1 lit. 4 oder des Art. 208 angeordnet war und der Beschuldigte entweder ohne
Verurtheilung zu dem Ersatz der Prozeßkosten freigesprochen worden oder vermögenslos ist.
Als vermögenslos ist der Beschuldigte zu betrachten, welcher nach seinen Ver-