Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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mögens= oder Erwerbsverhältnissen, ohne Noth leiden zu müssen, keinen Vertheidiger 
bezahlen könnte. 
Wer als zweiter Vertheidiger zugezogen worden ist (Art. 214), hat keinenfalls Ver- 
gütung aus Staatsmitteln anzusprechen. 
Dreizehnter Titel. 
Bon der Aufrechthaltung der Ordnung bei gerichtlichen Verhandlungen. 
Stzrung der Verhandlungen durch den Aeschuldigten. 
Art. 218. 
Wenn der Beschuldigte die Verhandlung eines erkennenden Gerichts durch unge- 
bührliches Betragen stört und ungeachtet der Verwarnung des Vorsitzenden nicht davon 
absteht, so kann das Gericht anordnen, daß der Beschuldigte in das Untersuchungs- 
gefängniß zu führen und dort, während die Verhandlung fortgesetzt wird, zu verwahren sei. 
Diese Verfügung kann jederzeit zurückgenommen werden. 
Ist ein Vertheidiger für den Beschuldigten aufgetreten, so wird derselbe auch nach 
Abführung des letzteren gehört. Wenn der Beschuldigte vor der Entscheidung wieder 
vorgerufen werden und jetzt von seinem ungeziemenden Benehmen ablassen sollte, hat 
der Vorsitzende denselben von dem wesentlichen Inhalt des in seiner Abwesenheit Ver- 
handelten in Kenntniß zu setzen. 
Erfolgt die Verkündigung des Urtheils nicht in Gegenwart des Beschuldigten, so 
ist ihm solches spätestens im Laufe des folgenden Tages durch den Protokollführer ur- 
kundlich zu eröffnen. 
Störungen von anderer Seite. 
Art. 219. 
Wenn einer der sonst Anwesenden in der Sitzung eines erkennenden Gerichts durch 
Zeichen des Beifalls oder Mißfallens oder in anderer Weise Störungen verursacht, so 
kann der Vorsitzende dessen Entfernung aus dem Sitzungssaale befehlen. Leistet der 
Ruhestörer nicht sogleich Folge oder kehrt er ohne Erlaubniß zurück, so ist der Vor- 
sitzende befugt, die gefängliche Verwahrung desselben, übrigens auf nicht längere Zeit 
als 24 Stunden, zu verfügen. 
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