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Läßt sich durch Einschreiten gegen Einzelne die Ordnung nicht herstellen, so kann
das Gericht die Entfernung sämmtlicher Zuhörer, nöthigenfalls aber auch das Aussetzen
der Verhandlungen beschließen.
Werden durch Störungen der Ruhe in der nächsten Umgebung des Gerichtsgebäudes
die Verhandlungen unterbrochen oder gehindert und haben Verwarnungen keinen Erfolg,
so ist der Vorsitzende ermächtigt, auch hier gegen die Ruhestörer in der im Abs. 2 be-
zeichneten Weise vorzugehen.
Von diesen Maßregeln, gegen welche keine Beschwerde eingewendet werden kann,
muß im Protokoll Erwähnung geschehen.
Strafbare Handlungen.
Art. 220.
Wird in der Sitzung eines erkennenden Gerichts durch den Beschuldigten oder
einen der sonst Anwesenden eine durch die Strafgesetze vorgesehene Handlung begangen,
wodurch die Verhandlungen des Gerichts gestört werden oder die während der Sitzung
des Gerichts überhaupt zu dessen Kenntniß gelangt, so verweist das höhere Gericht,
geeigneten Falls unter Erlassung eines Haftbefehls, die Sache an den zuständigen Unter-
suchungsrichter, das Oberamtsgericht dagegen die seiner Strafbefugniß entzogene Sache
an den Staatsanwalt.
Zugleich ist dem Gericht unbenommen, wegen der mit der strafbaren Handlung
verbundenen Störung gegen den Schuldigen mit den Strafen des Art. 9 des Polizei-
strafgesetzes vom 2. Oktober 1839 vorzugehen, oder ihn, wenn er in Haft ist, mit Ver-
schärfung derselben (Art. 112) zu bestrafen. Diese Befugniß steht dem Gericht auch
dann zu, wenn die That im Uebrigen nur auf Antrag des Beschädigten strafbar ist.
Die getroffenen Verfügungen sind im Protokoll zu erwähnen.
Art. 221.
Wenn die in den Art. 218, 219 bemerkten Handlungen nicht in der Sitzung des
erkennenden Gerichts, sondern während einer Verhandlung des Untersuchungsrichters vor-
fallen, so darf dieser in der durch die ebengenannten Gesetzesstellen bestimmten Weise
vorgehen. ,
Sollte hier ein Verbrechen oder Vergehen geschehen (Art. 220), so kann derselbe
einen Haftbefehl erlassen und nach Befinden zugleich gegen den Schuldigen zu Aufrecht-
haltung des richterlichen Ansehens nach Art. 220 verfahren.