— 715 —
Sechszehnter Litel.
ZBon der Berechnung der Fristen und von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
ihren Ablauf.
Verechunung der Fristen.
Art. 238.
Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag der Verkündigung oder der Zustel-
lung nicht mitgezählt.
Läuft die Frist an einem Sonn= oder allgemeinen bürgerlichen Feiertage ab, so
wird der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist betrachtet.
Die Frist geht am letzten Tage um 6 Uhr Abends zu Ende.
Für Termine zum Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wird das Ende der Frist
durch den Aufruf der Sache bestimmt, wofern nicht ein späterer Zeitpunkt ausdrücklich
festgesetzt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Abkauf von Notßfristen.
Art. 239.
Die Fristen zur Anmeldung von Rechtsmitteln sind unerstrecklich.
Gegen die Versäumung derselben wird dem Beschuldigten, dessen Bürgen und den
in Art. 485 bezeichneten Personen durch das Gericht, welches über das Rechtsmittel zu
erkennen hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt, wenn sie die Frist ohne
eigene Verschuldung versäumt haben und die Wiedereinsetzung von ihnen innerhalb drei
Tagen nach Beseitigung der Umstände, welche die Versäumniß veranlaßt und ohne ihr
Verschulden ein früheres Ansuchen gehindert haben, erbeten worden ist.
Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn denselben die das Rechtsmittel rechtfer-
tigende Thatsache erst nach Ablauf der Nothfrist bekannt geworden ist.
Das Gesuch ist unter Bescheinigung der die Wiedereinsetzung begründenden Umstände
bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll vor-
zubringen und von jenem unverzüglich dem in Abs. 2 bemerkten Gericht vorzulegen.
Ein ohne Bescheinigung vorgebrachtes Gesuch hemmt die Vollstreckung nicht; doch
können das Gericht, dessen Verfügung angegriffen wird, sowie das erkennende Gericht
(Abs. 2) auch im Fall mangelnder Bescheinigung die Aussetzung des Vollzugs verfügen,
wenn sich von diesem erhebliche Nachtheile für den Beschuldigten erwarten lassen.
Die durch das Gesuch verursachten Kosten hat der Bittsteller jedenfalls zu tragen.