Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Das Verfahren kann, sobald Anzeigen gegen eine bestimmte Person zum Vorschein 
kommen, auf den Antrag des Staatsanwalts und in oberamtsgerichtlichen Straffällen 
vom Oberamtsrichter wieder ausgenommen werden, wofern nicht inzwischen Verjährung 
eingetreten ist. Es entscheidet hier der Zeitraum, welcher zur Verjährung der strafbaren 
Handlung, wie sie nach den neuen Beweismitteln angezeigt erscheint, von dem Gesetz 
gefordert wird. 
Art. 253. 
Findet nach Beendigung einer gegen eine bestimmte Person gerichteten Vorunter- 
suchung, welche eine vor die Strafkammer des Keisgerichts gehörige Handlung zum 
Gegenstand hat, der Untersuchungsrichter, daß der Beschuldigte außer Verfolgung zu 
setzen sei, und ist der Staatsanwalt einverstanden, so beschließt der Untersuchungsrichter 
die Einstellung des Verfahrens. 
Es ist jedoch, wofern nicht der an dem Kreisgerichtshof angestellte erste Staats- 
anwalt hiebei mitgewirkt hat, diesem Beamten sofort unter Anschluß der Akten die Ein- 
stellung anzuzeigen. 
Der erste Staatsanwalt kann binnen zehen Tagen an die Raths= und Anklage- 
kammer einen Antrag auf Verweisung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung oder 
auf Vervollständigung der Voruntersuchung stellen. Wird innerhalb der bezeichneten 
Frist ein solcher Antrag nicht gestellt, noch die Verlängerung der Frist bei der Raths- 
und Anklagekammer nachgesucht, so hat es bei dem gefaßten Einstellungsbeschlusse sein 
Verbleiben. 4 
Die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft wird durch die in Abs. 2 vorge- 
schriebene Vorlegung der Akten nicht aufgeschoben (zu vergl. übrigens Art. 97 Abs. 2). 
Art. 254. 
Findet in einer vor die Strafkammer des Kreisgerichts gehörigen Strafsache der 
Untersuchungsrichter, daß der Beschuldigte zu verweisen sei, so kann von dem Unter- 
suchungsrichter die Verweisung an die Strafkammer verfügt werden, wenn von dem 
Staatsanwalt darauf angetragen ist und wenn zugleich der Beschuldigte entweder unter 
Verzichtleistung auf eine Entscheidung der Raths= und Anklagekammer sofort vor das 
erkennende Gericht gestellt zu werden verlangt oder die angeschuldigte Handlung insoweit 
einbekannt hat, daß hienach die Zuständigkeit der Strafkammer jedenfalls als begründet 
erscheint.
	        
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