Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 260. 
Wenn die Raths= und Anklagekammer sich für nicht zuständig erachtet, so spricht 
sie dießb aus und übergibt die Sache an das zuständige Gericht. 
Ebenso ist zu verfahren, wenn die Raths= und Anklagekammer das Untersuchungs- 
gericht für nicht zuständig erachtet, es würde denn ein anderes Untersuchungsgericht des 
Sprengels für das zuständige und eine Wiederholung oder Ergänzung der Untersuchung 
nicht für geboten gehalten (vergl. Art. 54 Abs. 1). 
Art. 261. 
Erachtet dieselbe die Erneuerung (vergl. Art. 25, 66, 165 und 202) oder eine 
Ergänzung der Voruntersuchung für geboten, so hat sie das Erforderliche anzuordnen. 
Nach Befinden kann dem Beschuldigten von dem Ergebniß Mittheilung gemacht 
und zu seiner Vernehmlassung über solches Frist gegeben werden. 
Art. 262. 
Findet die Raths= und Anklagekammer, daß die Handlung, welche den Gegenstand 
der Beschuldigung bildet, durch kein Gesetz mit Strafe bedroht sei, daß der Beschuldigte 
sich zur Zeit der That in einem die Strafbarkeit ausschließenden Zustande oder Ver- 
hältnisse (vergl. Art. 403 des Strafgesetzbuchs) befunden habe, daß wegen Verjährung 
oder aus einem andern die Strafbarkeit aufhebenden Grunde oder, weil der in Art. 72 
bemerkte Antrag fehlt, eine Verfolgung nicht zulässig erscheine, oder daß hinreichender 
Verdacht gegen den Beschuldigten nicht vorliege, so setzt sie diesen unter Bezeichnung 
des Grundes außer Verfolgung. 
Geschieht letzteres wegen Mangels eines Strafgesetzes, so muß in dem Beschluß 
bemerklich gemacht sein, für welche in der Beschuldigung aufgestellte oder in Folge einer 
abweichenden rechtlichen Beurtheilung von der Raths= und Anklagekammer für an sich 
erheblich erachtete Thatsachen hinreichende Anzeigen vorliegen und welche die Strafbarkeit 
der Handlung bedingende Merkmale fehlen. 
Bezüglich der Zuscheidung der Kosten findet die Vorschrift des Art. 256 erster 
Absatz auch hier Anwendung. 
Art. 263. 
Der Verletzte, welcher auf gerichtliche Verfolgung angetragen oder Nachricht- von 
dem Ergebnisse verlangt hatte, ist von dem Einstellungsbeschluß ohne Aufschub in Kennt- 
niß zu setzen.
	        
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