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Art. 260.
Wenn die Raths= und Anklagekammer sich für nicht zuständig erachtet, so spricht
sie dießb aus und übergibt die Sache an das zuständige Gericht.
Ebenso ist zu verfahren, wenn die Raths= und Anklagekammer das Untersuchungs-
gericht für nicht zuständig erachtet, es würde denn ein anderes Untersuchungsgericht des
Sprengels für das zuständige und eine Wiederholung oder Ergänzung der Untersuchung
nicht für geboten gehalten (vergl. Art. 54 Abs. 1).
Art. 261.
Erachtet dieselbe die Erneuerung (vergl. Art. 25, 66, 165 und 202) oder eine
Ergänzung der Voruntersuchung für geboten, so hat sie das Erforderliche anzuordnen.
Nach Befinden kann dem Beschuldigten von dem Ergebniß Mittheilung gemacht
und zu seiner Vernehmlassung über solches Frist gegeben werden.
Art. 262.
Findet die Raths= und Anklagekammer, daß die Handlung, welche den Gegenstand
der Beschuldigung bildet, durch kein Gesetz mit Strafe bedroht sei, daß der Beschuldigte
sich zur Zeit der That in einem die Strafbarkeit ausschließenden Zustande oder Ver-
hältnisse (vergl. Art. 403 des Strafgesetzbuchs) befunden habe, daß wegen Verjährung
oder aus einem andern die Strafbarkeit aufhebenden Grunde oder, weil der in Art. 72
bemerkte Antrag fehlt, eine Verfolgung nicht zulässig erscheine, oder daß hinreichender
Verdacht gegen den Beschuldigten nicht vorliege, so setzt sie diesen unter Bezeichnung
des Grundes außer Verfolgung.
Geschieht letzteres wegen Mangels eines Strafgesetzes, so muß in dem Beschluß
bemerklich gemacht sein, für welche in der Beschuldigung aufgestellte oder in Folge einer
abweichenden rechtlichen Beurtheilung von der Raths= und Anklagekammer für an sich
erheblich erachtete Thatsachen hinreichende Anzeigen vorliegen und welche die Strafbarkeit
der Handlung bedingende Merkmale fehlen.
Bezüglich der Zuscheidung der Kosten findet die Vorschrift des Art. 256 erster
Absatz auch hier Anwendung.
Art. 263.
Der Verletzte, welcher auf gerichtliche Verfolgung angetragen oder Nachricht- von
dem Ergebnisse verlangt hatte, ist von dem Einstellungsbeschluß ohne Aufschub in Kennt-
niß zu setzen.