Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 264. 
Gegen einen Beschuldigten, welcher wegen Mangels hinreichenden Verdachts oder 
des in Art. 72 bemerkten Antrags außer Verfolgung gesetzt ist, kann bezüglich derselben 
Handlung die Untersuchung nur, wenn neue erhebliche Thatsachen oder Beweismittel 
zum Vorschein kommen oder jener Antrag erfolgt und nur unter der im Art. 252 Abs. 2 
bemerkten Voraussetzung wieder aufgenommen werden. 
Ueber die Zulässigkeit dieser Wiederaufnahme erkennt auf den Antrag des Staats- 
anwalts die Raths= und Anklagekammer, welche den früheren Beschluß gefaßt hat. 
Ist die Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungsrichter in Ueberein- 
stimmung mit dem Staatsanwalt erfolgt, so steht beiden in gleicher Weise zu, die 
Wiederaufnahme zu beschließen. Stimmen sie nicht überein, so eutscheidet auch hier die 
Raths= und Anklagekammer. 
In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter, noch bevor in der Sache 
Beschluß gefaßt ist, einen Vorführungs= oder auch einen Haftbefehl erlassen. Hiebei 
finden die Absätze 2 und 3 des Art. 251 entsprechende Anwendung. 
Art. 265. 
Hält die Raths= und Anklagekammer dafür, daß wegen einer Handlung, welche 
vor die Strafkammer oder vor das Oberamtsgericht gehört, hinreichender Verdacht gegen 
den Beschuldigten vorliege, so beschließt sie die Verweisung des letzteren vor das eine 
oder das andere Gericht; ist sie aber der Ansicht, daß die Handlung sich zur schwurge- 
richtlichen Aburtheilung eigne, so versetzt sie den Beschuldigten in den Anklagestand und 
verweist den Angeklagten vor das Schwurgericht. · 
Art. 266. 
Jeder Verweisungs= oder Anklagebeschluß muß die nach dem Gesetze wesentlichen 
thatsächlichen Merkmale des Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Verweisung 
erfolgt, deßgleichen die zur Unterscheidung der betreffenden Handlung von anderen dien- 
lichen etwaigen weiteren Thatumstände, insbesondere Zeit und Ort der Begehung, endlich 
das Gesetz, nach welchem die Handlung zu bestrafen ist, bezeichnen. 
Art. 267. 
Die Raths= und Anklagekammer ist bei ihren Beschlußnahmen an die Anträge des 
Staatsanwalts nicht gebunden.
	        
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