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Handlung, wie sie in Art. 45 Abs. 2 bezeichnet ist, durch das Schwurgericht, und ob
in Fällen des Art. 47 Untersuchung und Aburtheilung der einen strafbaren Handlung
einstweilen abgesondert zu erfolgen hat.
An einen solchen Beschluß sind die Gerichte eines anderen Sprengels gebunden,
an welche die Untersuchung und Aburtheilung übergehen soll.
Art. 273.
Ein Verweisungs= oder Ankagebeschluß kann gefaßt werden, auch wenn die Verneh-
mung des Beschuldigten oder wichtiger Zeugen nicht zu bewirken war.
Steht zu besorgen, daß, bis mit jenem zur Hauptverhandlung geschritten werden
kann, noch nicht benützte Beweismittel verloren gehen oder daß sie bei späterer Benützung
ein minder sicheres Ergebniß liefern möchten, so hat die Raths= und Anklagekammer
das vorläufige Eingehen auf solche zu verfügen (zu vergl. auch Art. 248 Abs. 3).
Art. 274.
Bei Erlassung eines Verweisungs= oder Anklagebeschlusses bezeichnet die Raths-
und Anklagekammer zugleich die zur Hauptverhandlung vor die Strafkammer oder das
Schwurgericht zu ladenden Zeugen oder Sachverständigen (vergl. Art. 283 Abs. 1 und 2).
Art. 275.
Die in den Art. 260—262, 264, 265, 269, 270, 274 bemerkten Beschlüsse der
Raths= und Anklagekammer müssen von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber
unterzeichnet werden.
Die Beschlüsse sind, sobald sie gefaßt worden, dem Staatsanwalt und dem Beschul-
digten, letzterem durch das Untersuchungsgericht und, wenn er verhaftet ist, jedenfalls
innerhalb drei Tagen, von der Beschlußnahme an gerechnet, mittelst Zustellung einer
beglaubigten Abschrift, erforderlichenfalls einer Uebersetzung (Art. 202 vergl. mit Art. 165),
zu eröffnen.
Zugleich wird dem Beschuldigten, wenn er von Amtswegen zu vertheidigen, aber
nicht vor ein Schwurgericht zu stellen ist, bedeutet, daß er binnen drei Togen einen Ver-
theidiger zu benennen habe, widrigenfalls von Amtswegen Vorsorge getroffen werden würde.
Nur Angeklagten ist erst gleichzeitig mit der Anklageschrift der Anklagebeschluß zuzu-
stellen und die in Abs. 3 bemerkte Eröffnung zu machen.
Art. 276.
Wo die Verfassungs-Urkunde (88§. 135 und 142) oder andere Gesetze an die Ver-