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kunden und anderen Beweisstücken, welche in der Voruntersuchung noch nicht zu den
Akten gebracht worden sind.
Art. 285.
Befindet sich ein Zeuge oder Sachverständiger nicht am Sitze des erkennenden Ge-
richts, so kann letzteres oder der Vorsitzende desselben behufs der Beschlußfassung über
die Vorladung die nicht eidliche Vernehmung jener Personen durch das Untersuchungs-
gericht ihres Aufenthaltsortes veranlassen.
Art. 286.
Die Vorladung von Zengen oder Sachverständigen muß auf Verlangen des Be-
schuldigten stets erfolgen, wenn die Kosten (Art. 163) baar erlegt oder den Verzicht
auf jede Entschädigung enthaltende Erklärungen beigebracht werden und nicht Muthwillen
oder verkehrte Auffassung nach der Ansicht der in Art. 283 Abs. 3 bezeichneten Gerichts-
bochörden oder Gerichtspersonen den Antrag veranlaßt hat.
Der Staatsanwalt und der Beschuldigte sind berechtigt, auch ohne vorgängige
Vorladung Zeugen oder Sachverständige in der Sitzung zu stellen.
Art. 287.
Dem Staatsanwalt ist von den auf den Antrag des Beschuldigten oder von Amts-
wegen weiter vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen (Art. 283 Abs. 3 und 5,
Art. 286), sowie von denjenigen, welche der Beschuldigte in der Sitzung stellen will
(Art. 286 Abs. 2), spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der letzteren Nachricht zu
geben.
Art. 288.
Ist die in Art. 280 Abs. 2 und in Art. 287 vorgeschriebene Bekanntmachung zu
spät oder so ungenau erfolgt, daß über die Person eines Zeugen oder Sachverständigen
gegründete Zweifel entstehen konnten, so ist der Beschuldigte, beziehungsweise der Staats-
eanwalt, befugt, sich der Vernehmung zu widersetzen. Ueber diese Einsprache erkennt
das Gericht, es bleibt jedoch dem Vorsitzenden auch hier die im Art. 300 bemerkte
Befugniß.
Geeigneten Falls kann die Vertagung der Sache durch das Gericht angeordnet werden.
Art. 289.
In der Vorladung des nicht verhafteten Beschuldigten, der Zeugen und Sachver-
ständigen ist auf die dem Ungehorsam gedrohten Strafen und weiteren Nachtheile (Art. 146,
196, 282) ausdrücklich hinzuweisen.