Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die Verbindung oder Trennung darf nicht geschehen, ohne daß zuvor der Staats- 
anwalt, wofern von ihm die Klage erhoben worden ist, und der Beschuldigte darüber 
gehört worden sind. 
Aburtheilung einzeluer Iheilnehmer an derselben strafbaren Handlung in abgesondertem 
Perfahren. 
Art. 293. 
Das Gericht, vor welches Mehrere wegen Theilnahme an einer strafbaren Hand- 
lung oder wegen Begünstignug derselben verwiesen oder in oberamtsgerichtlichen Straf- 
fällen zur Hauptverhandlung zu laden sind, kann über Einzelne in abgesondertem Ver- 
fahren erkennen. 
II. Von der Hauptverhandlung selbst. 
Oeffentlichkeit derselben. 
. Art. 294. 
Zu der Verhandlung hat jede erwachsene Person Zutritt. 
Die Oeffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn sie der Sittlichkeit Ge- 
fahr droht oder wenn Störung der Ordnung die Entfernung sämmtlicher Zuhörer noth- 
wendig gemacht hat (Art. 219 Abs. 2). 
Der die Ausschließung verfügende Gerichtsbeschluß wird erlassen, nachdem der Staats- 
anwalt und der Beschuldigte, erforderlichenfalls in nicht öffentlicher Sitzung, gehört 
worden sind. 
Derselbe muß öffentlich verkündet werden. 
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht zulässig. 
Art. 295. 
Die Ausschließung der Oeffentlichkeit kann noch im Verfolg der Hauptverhandlung 
verfügt, sie kann früher und später auf einen Theil der letzteren beschränkt werden. 
Die Verkündung des Endurtheils muß jedenfalls öffentlich geschehen, bei Ver- 
meidung der Nichtigkeit. 
Art. 296. 
Ausnahmsweise sind, der Ausschließung der Oeffentlichkeit ungeachtet, die durch die 
strafbare Handlung Verletzten, ferner Beamte des Justizministeriums, Mitglieder und 
Angehörige der Gerichtsstellen und der Staatsanwaltschaft, Aerzte, Rechtsanwälte, zum
	        
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