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Geschwornendienst am Gerichtssitze anwesende Personen und Mitglieder von Gemeinde-
behörden, welche am Gerichtssitze oder am Ort des verübten Verbrechens wohnen, bei
der Hauptverhandlung zuzulassen.
Auch können der Beschuldigte und der Verletzte verlangen, daß der Zutritt einigen
von ihnen bezeichneten Personen gestattet werde; die zulässige Zahl derselben hat der
Vorsitzende des Gerichts zu bestimmen.
Anunterbrochene Gegenwart der zur Mitwirkung herusenen Personen.
Art. 297.
Alle zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen, sodann der Staats-
anwalt, soweit nicht Art. 402 anders bestimmt, der von Amtswegen verordnete Ver-
theidiger und der Protokollführer müssen der Verhandlung, bis das Endurtheil geschöpft
ist, unausgesetzt beiwohnen, bei Vermeidung der Nichtigkeit.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft und des Protokollführers können jedoch
durch verschiedene Personen nach einander besorgt werden.
Auch ist es zulässig, daß in der Mehrzahl auwohnende Beamte der Staatsanwalt-
schaft oder mehrere Vertheidiger (Art. 214) ihre Verrichtungen unter sich vertheilen.
Amtsverrichtungen des Borsitzenden im Allgemeinen.
Art. 298.
Die Leitung der Verhandlung, die Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe und
des der Würde des Gerichts entsprechenden Anstandes sind Obliegenheiten des Vorsitzenden.
Derselbe hat die Reihenfolge der vorzunehmenden Handlungen zu bestimmen und
den Beschuldigten, sowie die anderen abzuhörenden Personen zu vernehmen oder durch
einen der beisitzenden Richter vernehmen zu lassen, der dann in soweit alle dem Vor-
sitzenden zustehenden Befugnisse ausübt.
Niemand darf das. Wort ergreifen, wenn es ihm der Vorsitzende oder der für
diesen eingetretene Richter nicht erlaubt.
Sollte der Vertheidiger die dem Giericht gebührende Achtung verletzen oder würde
der Staatsanwalt eine seiner Stellung nicht geziemende Sprache führen, so kann, wenn
Warnungen und selbst der Ordnungsruf des Vorsitzenden fruchtlos bleiben, das Gericht
das Wort entziehen.
Das gleiche Einschreiten ist zulässig, wenn Dinge zur Sprache gebracht werden,
die mit den zu entscheidenden Fragen in durchaus keinem Zusammenhange stehen.
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