Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 336. 
Ist der Beschuldigte vor rechtskräftigem Urtheil gestorben, so kann die Bezahlung 
der Untersuchungskosten aus seinem Nachlasse uur im Wege des Civilverfahrens gefor- 
dert werden. 
Art. 337. 
Wurde das Verfahren durch schuldhafte Handlungen eines Dritten (vergl. Art. 256) 
herbeigeführt oder erschwert, so ist dieser zu Erstattung sämmtlicher durch sein Verschul- 
den verursachten Kosten zu verpflichten. 
Art. 338. 
Die Staatsanwaltschaft wird niemals in die Kosten verurtheilt. 
Art. 339. 
Soweit eine Verurtheilung in die Kosten nicht erfolgt (Art. 256 und 333—337) 
oder der zu ihrer Bezahlung Verurtheilte dieselben nicht zu erstatten vermag (vergl. 
Art. 333 Abs. 3), fallen sie der Staatskasse zur Last. 
Von der Staatskasse werden auch die durch den Vollzug eines Todesurtheils er- 
wachsenden Kosten gleich allen anderen in derselben Strafsache aufgewendeten Kosten 
bestritten, wenn sie aus dem Nachlasse eines Hingerichteten, ohne daß seine Hinterblic- 
benen Noth leiden müßten, nicht bezahlt werden können. 
Art. 340. 
Bei den in Art. 72 Abs. 1 genannten Straffällen verpflichtet die Verurtheilung 
in die Kosten auch zum Ersatz der vom Verletzten für die Stellung des Antrags auf- 
gewandten Anwaltsgebühren, ohne daß jedoch in diesem Fall der Art. 339 Abs. 1 An- 
wendung findct. 
Form des Endurtheils. 
Art. 341. 
Die Urschrift des Endurtheils soll enthalten: 
1) die Bezeichnung des Gerichts und den Tag seines Spruchs; 
2) Namen und Vornamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Be- 
schuldigten; 
3) den Gegenstand der Beschuldigung; 
4) die Entscheidung über Schuld, Strafe und Kosten und 
5) die Gründe dieser Entscheidung (Art. 332).
	        
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