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schworenen feststeht, es wäre denn von Verschiebung der Haftnahme Vereitlung ihres
Zwecks zu besorgen.
Vortrag des Porsitzenden und Fragen an die Geschworenen.
· Art. 361.
Der Vorsitzende erklärt die Verhandlung für geschlossen.
Derselbe stellt nach vorgängiger Berathung mit dem Gerichtshof die von den Ge-
schworenen zu beantwortenden Fragen und verliest dieselben.
Er hat die Geschworenen jedenfalls auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Merk-
male des Verbrechens oder Vergehens aufmerksam zu machen und gibt erforderlichenfalls
über die gestellten Fragen nähere Erläuterungen, wobei ihm unbenommen ist, auch auf
das Thatsächliche des eingezogenen Beweises Rücksicht zu nehmen.
« Art. 362.
Sollte der Vorsitzende bei seinem erläuternden Vortrag Thatsachen einfließen lassen
oder Beweismittel anführen, die bei der Verhandlung überhaupt nicht oder doch nicht in
der vorgetragenen Weise zur Sprache gekommen sind, so haben Staatsanwalt und Ange-
klagter das Recht, an den Gerichtshof den Antrag zu bringen, rücksichtlich dieser That-
sachen oder Beweismittel die Verhandlungen wieder zu eröffnen.
Art. 363.
Der Staatsanwalt und der Angeklagte sind befugt, auf Abänderung oder Beseiti-
gung vorgelegter Fragen, sowie auf Hinzufügung von Fragen anzutragen, und zu diesem
Zweck Einsicht des Fragebogens zu verlangen.
Wird gegen jene Anträge Widerspruch erhoben oder lehnt der Vorsitzende dieselben
ab, so entscheidet der Gerichtshof.
Die Geschworenen können gleichfalls auf Mängel der Fragestellung aufmerksam
machen.
Die Ausfertigung der festgestellten Fragen ist bei Vermeidung der Nichtigkeit von
dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Art. 364.
Die Hauptfrage wird dahin gerichtet: ob sich der Angeklagte der Handlung, welche
den Gegenstand der Anklage bildet, und zwar an dem Orte und zu der Zeit, wie sie
sich aus der Anklage beziehungsweise der Verhandlung ergeben, schuldig gemacht habe.