Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 107. — 
In die Frage müssen alle gesetzlichen Merkmale des dem Angeklagten zur Last ge- 
legten Verbrechens oder Vergehens bei Vermeidung der Nichtigkeit aufgenommen werden. 
Enthält ein solches Merkmal einen nicht allgemein bekannten oder einen in seiner 
Anwendbarkeit auf den gegebenen Fall nicht unbestrittenen Rechtsbegriff, so ist dasselbe 
daneben, soweit dieß thunlich, auf das entsprechende thatsächliche Verhältniß zurückzuführen. 
Art. 365. 
Sollten im Lauf der Verhandlung Thatsachen zur Sprache gekommen sein, nach 
welchen die in dem Anklagebeschluß bezeichnete Handlung entweder als eine mit einem 
höheren Strafgrad bedrohte Stufe des gleichen Verbrechens oder als ein höherer Grad 
der Betheiligung an diesem oder als ein anderes und schwereres Verbrechen erscheinen 
würde, so muß hierauf die erste Frage gestellt werden. 
Daneben ist jedoch für den Fall, daß die Frage, so wie sie gestellt worden, verneint 
werden würde, die im Art. 364 vorgezeichnete Frage als zweite vorzulegen. 
Art. 366. 
Tritt während der Verhandlung ein Thatumstand hervor, der die Strafbarkeit der 
in dem Anklagebeschluß enthaltenen Handlung entweder ausschließen oder aufheben würde, 
so muß für den Fall, daß die Hauptfrage bejaht werden sollte, zugleich eine zweite dahin 
gestellt werden, ob gedachter Thatumstand erwiesen sei. 
Die Hauptfrage ist hier, wenn jener Thatumstand die Strafbarkeit ausschließen 
würde, nur dahin zu stellen, 
ob der Angeklagte die Handlung, welche den Gegenstand der Anklage bildet, 
begangen habe, 
der weiteren Frage aber, für den Fall ihrer Verneinung, die dritte anzufügen, 
ob er sich demnach des ihm zur Last gelegten Verbrechens schuldig gemacht habe. 
Art. 367. 
Ist bei einem Verbrechen, das nach besonders bestimmten Abstufungen der Strafe 
unterliegt, die Anklage auf die obere Stufe gerichtet, so muß für den Fall, daß hier 
keine Schuldigerklärung erfolgen würde, zugleich eine weitere Frage nach den die untere 
Stufe begründenden Merkmalen beigefügt werden, vorausgesetzt, daß dieselben schon in 
der Anklage mit inbegriffen oder doch bei der Verhandlung zur Erörterung gekommen sind. 
Art. 368. 
Werden bei der Verhandlung Thatumstände geltend gemacht oder sonst zur Sprache 
gebracht, wonach
	        
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