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In die Frage müssen alle gesetzlichen Merkmale des dem Angeklagten zur Last ge-
legten Verbrechens oder Vergehens bei Vermeidung der Nichtigkeit aufgenommen werden.
Enthält ein solches Merkmal einen nicht allgemein bekannten oder einen in seiner
Anwendbarkeit auf den gegebenen Fall nicht unbestrittenen Rechtsbegriff, so ist dasselbe
daneben, soweit dieß thunlich, auf das entsprechende thatsächliche Verhältniß zurückzuführen.
Art. 365.
Sollten im Lauf der Verhandlung Thatsachen zur Sprache gekommen sein, nach
welchen die in dem Anklagebeschluß bezeichnete Handlung entweder als eine mit einem
höheren Strafgrad bedrohte Stufe des gleichen Verbrechens oder als ein höherer Grad
der Betheiligung an diesem oder als ein anderes und schwereres Verbrechen erscheinen
würde, so muß hierauf die erste Frage gestellt werden.
Daneben ist jedoch für den Fall, daß die Frage, so wie sie gestellt worden, verneint
werden würde, die im Art. 364 vorgezeichnete Frage als zweite vorzulegen.
Art. 366.
Tritt während der Verhandlung ein Thatumstand hervor, der die Strafbarkeit der
in dem Anklagebeschluß enthaltenen Handlung entweder ausschließen oder aufheben würde,
so muß für den Fall, daß die Hauptfrage bejaht werden sollte, zugleich eine zweite dahin
gestellt werden, ob gedachter Thatumstand erwiesen sei.
Die Hauptfrage ist hier, wenn jener Thatumstand die Strafbarkeit ausschließen
würde, nur dahin zu stellen,
ob der Angeklagte die Handlung, welche den Gegenstand der Anklage bildet,
begangen habe,
der weiteren Frage aber, für den Fall ihrer Verneinung, die dritte anzufügen,
ob er sich demnach des ihm zur Last gelegten Verbrechens schuldig gemacht habe.
Art. 367.
Ist bei einem Verbrechen, das nach besonders bestimmten Abstufungen der Strafe
unterliegt, die Anklage auf die obere Stufe gerichtet, so muß für den Fall, daß hier
keine Schuldigerklärung erfolgen würde, zugleich eine weitere Frage nach den die untere
Stufe begründenden Merkmalen beigefügt werden, vorausgesetzt, daß dieselben schon in
der Anklage mit inbegriffen oder doch bei der Verhandlung zur Erörterung gekommen sind.
Art. 368.
Werden bei der Verhandlung Thatumstände geltend gemacht oder sonst zur Sprache
gebracht, wonach