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belehrt die Geschworenen über das ihnen in den Art. 373—383 vorgezeichnete Verfahren
und Verhalten, fordert sie sodann auf, sich in ihr Berathungszimmer zurückzuziehen, und
befiehlt die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaale.
NVerathung der Geschworenen.
Art. 373.
Der Eingang zu dem Berathungszimmer wird auf Anordnung des Vorsitzenden
bewacht.
Bis der Wahrspruch beschlossen ist, darf ohne schriftliche Erlaubniß des Vorsitzenden
kein Geschworener das Berathungszimmer verlassen und kein Dritter dasselbe betreten;
auch ist jeder von dem Berathungszimmer aus gepflogene Verkehr der Geschworenen mit
Dritten untersagt. Auch der Vorsitzende selbst hat das Berathungszimmer der Ge-
schworenen nicht zu betreten.
Geschworene, welche diesen Verboten zuwiderhandeln, haben eine Geldbuße bis zu
100 fl. und dritte Personen Gefängnißstrafe bis zu drei Tagen verwirkt.
Die Strafe wird von dem Gerichtshofe ausgesprochen, ohne daß ein Rechtsmittel
zulässig ist.
Art. 374.
Die Geschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann.
Bei der Wahl entscheidet relative Stimmenmehrheit (vergl. Art. 26 Abs. 1); im
Fall der Stimmengleichheit gibt das höhere Lebensalter den Ausschlag.
Der Aufnahme eines Protokolls über die Wahlverhandlung bedarf es nicht.
Art. 375.
Vor der Berathung hat der Obmann als Richtschnur für jene und für die Be-
schlußnahme Folgendes vorzulesen:
Nach dem Gesetz kann von den Geschworenen keine Rechenschaft über die
Gründe ihrer Ueberzeugung gefordert werden; dasselbe schreibt ihnen keine Regeln
vor, nach welchen sie die Vollständigkeit eines Beweises zu beurtheilen hätten;
aber es legt ihnen die durch einen feierlichen Eid geheiligte Pflicht auf, alles
für und wider den Angeklagten Vorgekommene sorgfältig und gewissenhaft zu
prüfen und lediglich nach der durch die Verhandlung in ihnen begründeten
innigen Ueberzeugung ihren Ausspruch über die Schuld zu geben.
Ueber die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Strafgesetzes steht den