Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die in Abs. 1 bemerkte Maßregel darf weder von dem Staatsanwalt noch von dem 
Angeklagten oder dessen Vertheidiger beantragt werden; sie ist zulässig, so lange kein 
Urtheil des Schwurgerichtshofs verkündet ist. 
Sind durch den Wahrspruch einzelne Punkte der Anklage günstig für den Angeklagten 
entschieden, so können solche bei der späteren Verhandlung nicht mehr zum Gegenstand 
der Anklage gemacht werden; ein auf dieselben gerichtetes Verfahren ist nichtig. 
Der neue Wahrspruch muß, auch wenn er mit dem früheren übereinstimmt, dem 
richterlichen Erkenntniß zu Grunde gelegt werden bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Die Verweisung vor ein neues Schwurgericht erstreckt sich nicht auf die Mitangeklagten. 
Art. 388. 
Der Wahrspruch der Geschworenen wird dem Angeklagten, nachdem sich derselbe in 
dem Sitzungssaale wieder eingefunden hat (vergl. übrigens Art. 218, 282 Abs. 3 und 
Art. 324 Abs. 2), durch den Gerichtsschreiber verkündet. 
Art. 389. " 
Lautet der Wahrspruch dahin, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Handlung 
nicht begangen oder daß er sich derselben nicht schuldig gemacht habe (Art. 364 Absl. 1 
vergl. mit Art. 366), so erläßt der Gerichtshof ein den Angeklagten freisprechendes Urtheil. 
In diesem wird einfach auf den vorliegenden Wahrspruch Bezug genommen. 
Art. 390. 
Ist der Angeklagte für schuldig erklärt, so stellt der Staatsanwalt seinen Antrag 
wegen Anwendung des Gesetzes, wonächst der Angeklagte bei Vermeidung der Nichtigkeit 
befragt wird, ob er noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. 
Die durch den Wahrspruch festgestellten Thatsachen dürfen nicht mehr in Zweifel 
gezogen werden; nur die aus denselben abzuleitenden gesetzlichen Folgen können noch Ge- 
genstand der Erörterung sein. 
Art. 391. 
Ist die That, deren der Angeklagte für schuldig erklärt ist, nach dem Gesetz nicht 
strafbar oder doch nicht mehr strafbar (Art. 370), so spricht der Gerichtshof den Ange- 
klagten frei, im entgegengesetzten Falle erkennt er auf die gesetzliche Strafe. 
Art. 392. 
Der in Art. 332 und 341 enthaltenen Vorschrift bezüglich der Aufnahme des That- 
sächlichen der Beschuldigung, soweit dasselbe für erwiesen oder für unerwiesen angenommen 
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