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worden ist, in das Endurtheil wird bei schwurgerichtlichen Erkenntnissen durch die Bezug-
nahme auf den vorliegenden Wahrspruch genügt.
Der Einschaltung des letztern selbst oder seines wesentlichen Inhalts bedarf es nicht.
Art. 393.
Ist ein Todesurtheil oder ein anderes von Amtswegen der Begnadigung zu unter-
stellendes Urtheil gefällt, so hat der Gerichtshof darüber zu berathen, ob für die Begna-
digung des Verurtheilten sprechende Gründe vorhanden sind. Eine Aeußerung über das
Ergebniß dieser Berathung muß unverzüglich dem Justizministerium vorgelegt werden
(vergl. Art. 502 Abs. 3).
Kommt bei Urtheilen des Gerichtshofes die Ausübung des Begnadigungsrechts erst
in Frage, nachdem die Sitzungen geschlossen sind, so wird von dem Vorsitzenden des
aufgelösten Gerichtshofs, nöthigenfalls von seinem Stellvertreter, Bericht erstattet.
Art. 394. «
Das Sitzungsprotokoll (Art. 229) hat auch die Vorgänge bei Bildung der Ge-
schworenenbank, die Vereidung der Geschworenen und das von dem Vorsitzenden mit
kl denselben in Hinsicht auf den Wahrspruch Verhandelte zu beurkunden und der Wahr-
spruch selbst (Art. 383 Abs. 2, 384 Abs. 4) muß dem Protvokoll angeschlossen werden.
Art. 395.
Wird eine Verhandlung nach bereits begonnener Vernehmung des Angeklagten über
die Anklage vertagt (Art. 317, 320 Abs. 2, 323, 324), so muß, wenn seit dem Tage des
Abbrechens der Verhandlungen mehr als drei Tage verstrichen sind, zur Bildung einer
neuen Geschworenenbank geschritten werden bei Vermeidung der Nichtigkeit.
Einundzwanzigster Titel.
Von der Hauptverhandlung vor den Strafkammern der Kreisgerichte.
Art. 396.
Der volle Rath des Kreisgerichtshofs ist ermächtigt, auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft zu verfügen, daß die Hauptverhandlung an einem andern Orte des Sprengels
als dem Sitze der Strafkammer vorzunehmen sei (vergl. Art. 347 Abs. 2).
Vorladung des Beschuldigten.
Art. 397.
Zwischen der Vorladung des nicht verhafteten Beschuldigten zur Hauplverhandlung