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und dieser selbst sollen wenigstens 8 Tage liegen, doch kann der Vorsitzende die Frist
aus dringenden, in der Vorladung zu bezeichnenden Gründen abkürzen.
Art. 398.
Ist die Frist nicht auf mindestens 8 Tage bestimmt, fo darf der Beschuldigte auf
Vertagung antragen.
Derselbe kann, wenn er erschienen ist, Mängel der Vorladung nicht geltend machen.
Artheil des Gerichts.
Art. 399.
Stellen die Thatsachen, welche der Beschuldigung zum Grunde liegen, an sich oder
in Verbindung mit den etwa hervorgetretenen erschwerenden Umständen eine Handlung
dar, welche vor das Schwurgericht gehört, so spricht das Gericht seine Unzuständigkeit
aus und verweist die Sache an die verstärkte Raths= und Anklagekammer (Art. 13 Abs. 2).
Dasselbe ist jedoch befugt, in den geeigneten Fällen zugleich einen Haftbefehl zu erlassen.
Sollte die Raths= und Anklagekammer mit jenem Beschlusse nicht einverstanden
sein, so entscheidet über die Zuständigkeit endgiltig die Strafkammer des Obertribunals.
Art. 400.
Das Gericht beschließt bei Vermeidung der Nichtigkeit das Endurtheil, soweit durch
dieses die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung mit ihren erschwerenden Um-
ständen für erwiesen angenommen und derselbe als Urheber, Gehilfe oder Begünstiger
schuldig befunden werden soll, mit der Mehrheit von vier, beziehungsweise (Art. 15
Abs. 2) von fünf Stimmen, in Betreff der Strafbemessung dagegen mit einfacher
Stimmenmrchrheit.
Im Uebrigen gelten für die Beschlußnahme die Bestimmungen in Art. 26.
Zweiundzwanzigster Titel.
Von dem Verfahren vor den Oberamtsgerichten.
Art. 401.
In den vor die Oberamtsgerichte gehörigen Strafsachen erfolgt die Einleitung der
Untersuchung von Amtswegen und ohne daß es eines Antrags des Staatsanwalts be-
darf, vergl. übrigens Art. 72 Abs. 1
Darüber, ob eine Voruntersuchung zu führen, wiederaufzunehmen, oder ohne solche