Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1195 — 
Art. 414. 
Der Privatankläger kann seine Sache in Person führen oder einen Rechtsbeistand 
zuziehen oder sich vertreten lassen. 
Bezüglich der Wahl des Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten kommen die Vor- 
schriften des Art. 206 zur Anwendung. 
Der Gerichtsvorstand kann dem Privatankläger, welchem die zur persönlichen Füh- 
rung seiner Sache erforderliche Befähigung oder Ruhe nicht zuzutrauen ist, die Auflage 
machen, daß er sich vertreten zu lassen habe. 
Unter derselben Auflage kann der Privatankläger auch noch in der Hauptverhand- 
lung zurückgewiesen werden, wenn sich bei derselben ergibt, daß es ihm an der einen oder 
der andern der bezeichneten Eigenschaften mangelt. Der Privatankläger hat in diesem 
Fall die Kosten der vereitelten Tagfahrt zu tragen. 
Art. 415. 
Vor der Hauptverhandlung hat die in Art. 406 vorgeschriebene Benachrichtigung 
auch an den Privatankläger oder dessen Bevollmächtigten zu geschehen. 
Demselben ist zugleich die Einsicht der Akten zu gestatten. 
Wird die Vorladung der von dem Privatankläger benannten weiteren Personen von 
dem Gerichtsvorstand abgelehnt, weil er von ihrer Vernehmung ein die Ermittlung der 
Wahrheit förderndes Ergebniß nicht erwartet, so kann das Oberamtsgericht um seine 
Entscheidung angerufen werden. 
Die Vorladung muß auf Verlangen des Privatanklägers jedenfalls erfolgen, wenn 
die Kosten (Art. 163) baar erlegt oder den Verzicht auf jede Entschädigung enthaltende 
Erklärungen beigebracht werden und nicht Muthwillen oder verkehrte Auffassung nach 
der Ansicht des Gerichtsvorstands das Verlangen veranlaßt hat. 
Der Privatankläger ist berechtigt, auch ohne vorgängige Vorladung Zeugen oder 
Sachverständige in der Sitzung zu stellen. 
Art. 416. 
Der Privatankläger kann nicht als Zeuge vereidet werden. 
In der Hauptverhandlung hat derselbe den Gegenstand der Klage vorzutragen. 
Der Vertreter der Privatanklage darf Fragen an Zeugen oder Sachverständige stellen. 
Er wird nach dem Schluß der Beweisaufnahme mit seinen Anträgen gehört.
	        
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