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2) gegen die während der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden des Gerichts
innerhalb seiner Zuständigkeit ergriffenen Maßregeln und erlassenen Verfügungen,
sowie gegen Entscheidungen, welche bezüglich solcher Maßnahmen und Ver-
fügungen seitens des Gerichts erfolgt sind (vergl. Art. 298 Abs. 4, 5, Art. 303
Abs. 3, 6, Art. 308 Abs. 2, 3, Art. 363 Abs. 2).
Art. 47.
Gegen sonstige Beschlüsse und Verfügungen, welche von dem Gericht und dessen
Vorsitzendem erlassen werden, steht, so weit sie nicht nach vorausgegangenen Bestim-
mungen dieser Prozeßordnung jedem Rechtsmittel ausdrücklich entzogen sind, dem Staats-
anwalt, dem Beschuldigten, den Zeugen, Sachverständigen und andern Personen, die
sich in ihren Rechten verletzt finden, die Beschwerde zu, dem Staatsanwalt und dem
Beschuldigten übrigens nur, wenn der Nachtheil, welcher den Gegenstand der Beschwerde
bildet, in der Hauptverhandlung nicht bescitigt werden konnte.
Art. 428.
Gegen Beschlüsse des Cassationshofs findet eine Beschwerde nicht Statt.
Zuständigkeit.
Art. 429.
Soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze für einzelne Fälle Anderes bestimmt ist,
entscheidet über Beschwerden gegen Entschließungen des Untersuchungsrichters, des Ober-
amtsgerichts und seines Vorsitzenden die Raths= und Anklagekammer, über solche gegen
Beschlüsse der Raths= und Anklagekammer, der Strafkammer, des Schwurgerichtshofs
und der Vorsitzenden dieser Gerichtsstellen die Strafkammer des Obertribunals.
Verfahren.
Art. 430.
Die Beschwerde muß bei Vermeidung des Verlusts:
1) wenn damit ein Freilassungsbefehl oder die Aufhebung einer Beschlagnahme an-
gefochten wird (Art. 423 Ziff. II 4, 5), innerhalb 24 Stunden,
2) wenn Gegenstand derselben einer der im Art. 422 Abs. 2 und im Art. 423
Ziff. 1 3, 4, II 1—3, 111 2—8, IV bezeichneten Beschlüsse oder die Ver-
urtheilung des freigesprochenen Beschuldigten zu Erstattung der Kosten ist, oder
wenn Beschlüsse angegriffen sind, welche eine Verurtheilung Dritter enthalten,
innerhalb drei Tagen «