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Deßgleichen findet hier die Vorschrift in Art. 466 Auwendung; wenn die dort be-
zeichnete Voraussetzung zutrifft.
Art. 436.
Ueber keine von dem Beschuldigten oder einem Dritten erhobene Beschwerde kann
Beschluß gefaßt werden, ohne daß dem Staatsanwalt Gelegenheit zu seiner Aeußerung
gegeben worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung der Vorschriften in Art. 435 in Aus-
sicht steht.
Soll eine von dem Staatsanwalt oder dem Verletzten angefochtene Entschließung
zum Nachtheil des Beschuldigten oder eines Dritten aufgehoben oder abgeändert werden,
so ist zunächst diesen Betheiligten eine unerstreckliche kurze Frist zur Entgegnung auf die
Beschwerde anzuberaumen.
Art. 437. ,
Dem Ermessen des entscheidenden Gerichts ist die Wahl der gesetzlich zulässigen
Mittel anheimgegeben, durch welche die zur Beschlußnahme über die Beschwerde erforder-
lichen Aufklärungen zu erzielen sind.
Art. 438.
Strafurtheile und sonstige Verfügungen können nicht zum Nachtheil des Beschwerde-
führers abgeändert werden.
Hat in Fällen, in welchen gegen einen Beschluß sowohl der Staatsanwalt, als
auch der Beschuldigte oder eine sonst betheiligte Person Beschwerde erheben konnte, nur
der Staatsanwalt solche geltend gemacht, so kann bei Verletzung oder irriger Anwen-
dung eines Gesetzes oder Rechtsgrundsatzes des Strafrechts auch günstiger für den Be-
schuldigten oder die sonst betheiligte Person verfügt werden, als zuvor geschehen ist.
Art. 439.
Wenn die angegriffene Entschließung beschwerend gefunden wird, so verfügt das
Gericht unter Aufhebung derselben selbst in der Sache was Rechtens, oder bezeichnet
geeigneten Falls das Gericht, welches sich mit jener zu befassen hat.
Erscheint die Beschwerde in einem der in Art. 422 Abs. 4, Art. 423 Ziff. 11 2, 3
und Ziff. IV bemerkten Fälle begründet, so erläßt das über die Beschwerde erkennende
Gericht den Verweisungs= oder den Anklagebeschluß.
Gegen letzteren ist Beschwerde aus den in Art. 423 angeführten Gründen zulässig