Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Einsendung der Adten. 
Art. 451. 
Nach Ablauf der in den Art. 447, 448 bestimmten Fristen werden die Akten dem 
Staatsanwalt am Obertribunal vorgelegt. 
Vorläufüges Berfahren des Gerichtshofs. 
Art. 452. 
Ist die für die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde in Art. 444 bestimmte Frist 
versäumt oder die für jene dort und in Art. 449 vorgeschriebene Förmlichkeit unbeachtet 
geblieben, so wird die Beschwerde von dem Gerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung ohne 
weitere Verhandlung verworfen. 
Dasselbe geschieht, wenn ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gegen den Ablauf der Frist (Art. 239) als unbegründet abzuweisen ist. 
Vorladung. 
Art. 453. 
Der Tag der für die Verhandlung der Sache bestimmten Sitzung wird öffentlich 
bekannt gemacht und dem Staatsanwalt am Obertribunal und dem Beschuldigten noch 
besonders kundgegeben. 
Der Staatsanwalt hat der Sitzung anzuwohnen. Dem Beschuldigten, welcher 
nicht verhaftet ist, steht das Recht zu, der Sitzung beizuwohnen; ist er verhaftet, so 
wird er zugelassen, wenn seinem dießfälligen Verlangen besondere Gründe unterstützend 
zur Seite stehen (vergl. übrigens Art. 462). 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Termins zur 
Verhandlung kann von dem Beschuldigten auf den Grund mangelnder Verschuldung, 
jedoch nur vor erfolgter Verkündung des Urtheils, nachgesucht werden. 
Die zugeordneten Rechtsbeistände (Art. 450 Abs. 1, 2) müssen sich jedenfalls zur 
Verhandlung einfinden. 
Perhaudlung der Sache. 
Art. 454. - 
Die Bestimmungen in Art. 294—298 dienen auch bei dem Verfahren vor dem 
Cassationshofe zur Richtschnur. 
Der von dem Vorsitzenden ernannte Berichterstatter gibt hier eine Darstellung des 
bisherigen Ganges des Verfahrens und bezeichnet die aufgestellten Nichtigkeitsgründe,
	        
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