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worauf zunächst der Beschwerdeführer und sofort der Gegentheil, falls sie erschienen
sind, ersterer mit der Begründung der Beschwerde, letzterer mit seiner Gegenerklärung
gehört werden.
Wurde von dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten Beschwerde erhoben, so
hat sich zuerst der Beschuldigte vernehmen zu lassen.
Demselben gebührt auch stets das letzte Wort.
Art. 455.
Ist die Beschwerde von dem Staatsanwalt erhoben, so hat sich die Prüfung des
Gerichtshofs auf die in den vorausgegangenen Erklärungen der Staatsanwaltschaft
(Art. 447) enthaltenen Nichtigkeitsgründe zu beschränken.
Dagegen sind die von dem Beschuldigten aufgestellten Beschwerdepunkte auch dann
noch zu prüfen, wenn er dieselben erst unmittelbar nach dem Aufruf der Sache in
Person oder durch einen Rechtsbeistand vorgebracht hat.
Findet sich der Beschuldigte ohne Letzteren ein, so macht ihn bei seinem Erscheinen
der Vorsitzende mit vorstehender Bestimmung bekannt.
Art. 456.
Sollte die Prüfung der Beschwerde des Beschuldigten ergeben, daß auch Mit-
beschuldigte im Falle einer gegen das Erkenntniß geltend gemachten gleichen Beschwerde
eine günstige Endentscheidung hätten erwarten dürfen, so hat sich das Urtheil des Ge-
richtshofs auch auf den jene betreffenden Theil des Erkenntnisses zu erstrecken.
Artheil.
Art. 457.
Findet der Gerichtshof das Erkenntniß mit einer Nichtigkeit behaftet, so hebt er
dasselbe auf.
Art. 458.
Liegt der Grund der Vernichtung einzig in dem Inhalt des Urtheils, so hat der
Gerichtshof in der Sache selbst zu erkennen; sollte es jedoch zunächst noch eines weiteren
Verfahrens als des im Art. 462 bezeichneten bedürfen, so verweist er die Sache zur
nochmaligen Verhandlung und zur Entscheidung an das frühere Gericht oder an ein
anderes auf gleicher Stufe stehendes Gericht.
Art. 459.
Erweist sich das Urtheil aus einem der in Art. 441 unter Ziff. 2 und 3 bemerkten