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Gründe oder wegen mangelhafter Besetzung der Gerichts= oder der Geschworenenbank als
nichtig, so ist die Sache in den ersteren Fällen vor den zuständigen Richter, in den
letztern vor das frühere Gericht, beziehungsweise vor einen andern Schwurgerichtshof zu
verweisen.
Art. 460.
Wird das Urtheil wegen Mängeln des Verfahrens aufgehoben, so hat der Ge-
richtshof zugleich die Vernichtung des Verfahrens, von der Zeit des eingetretenen Nichtig-
keitsgrundes an, auszusprechen und, falls ein weiteres Verfahren überhaupt statthaft ist
(vergl. Art. 441 Ziff. 8, 9), die Sache vor das frühere Gerichto oder vor ein anderes
Gericht gleicher Stufe zu verweisen.
Art. 461.
Die Bestimmungen des Art. 458 kommen auch zur Anwendung, wenn der Grund
der Vernichtung eines schwurgerichtlichen Urtheils nur in Mängeln des Verfahrens liegt,
welches auf die Verkündung des Wahrspruchs der Geschworenen (Art. 383) gefolgt ist.
Art. 462.
Ist die Aufhebung eines Urtheils auf den Grund des Art. 458 oder 461 erfolgt
und hat der Gerichtshof in der Sache selbst zu erkennen, so muß, wenn nicht ein frei-
sprechendes Urtheil zu fällen ist, der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand in öffentlicher
Sitzung über die Anwendung des Strafgesetzes gehört werden.
Art. 463.
Vernichtet der Gerichtshof neben dem Urtheil eines Schwurgerichtshofs auch den
Wahrspruch der Geschworenen, so kann kein Geschworener, der bei letzterem mitgewirkt
hat, auf die Geschworenenbank des Gerichts berufen werden, an das die Sache ver-
wiesen ist.
Das Gleiche gilt von den Ersatzgeschworenen, die nur der Hauptverhandlung an-
gewohnt haben.
Die Hintansetzung dieser Vorschriften zieht die Nichtigkeit auch des neuen Urtheils
nach sich.
Art. 464.
Das Gericht, an welches die Sache verwiesen ist, hat seine Zuständigkeit als fest-
stehend anzunehmen. Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht bei der noch-
maligen Verhandlung an die Ansichten nicht gebunden, denen dasselbe zuvor bei Auf-
nahme und Würdigung der Beweismittel Folge gegeben hat.