Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 135. — 
Artheilsverkũndung. 
Art. 469. 
Die Urtheile des Cassationshofs werden mit ihren Gründen in öffentlicher Sitzung 
verkündet. 
Die Urschrift unterzeichnet der Vorsitzende und der Gerichtsschreiber. 
Ist das Urtheil zu Gunsten des Beschuldigten ergangen, so wird diesem auf Ver- 
langen eine Abschrift mit den Entscheidungsgründen kostenfrei verabfolgt. 
III. Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. 
· zukzmgneir. 
Art. 470. 
Der Staatsanwalt kann gegenüber von rechtskräftigen freisprechenden oder verur- 
theilenden Erkenntnissen, bei letzteren wegen einen höheren Strafgrad begründender Um- 
stände die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragen: 
1) wenn Beweismittel dafür beigebracht sind, daß Urkundenfälschung, von vereideten 
oder unvereideten Zeugen, von Mitbeschuldigten oder Sachverständigen fälschlich 
gemachte Aussagen oder andere Verbrechen zu der Freisprechung oder zu der 
Verurtheilung oder Verfolgung wegen eines geringeren Strafgrades mitgewirkt 
haben, oder 
2) daß Richter, Geschworene oder der Staatsanwalt bestochen waren; 
3) wenn Seitens des ganz oder theilweise Freigesprochenen oder bisher nur theil- 
weise gerichtlich Verfolgten vor Gericht oder außergerichtlich ein Geständniß abge- 
legt wird; 
4) wenn andere neue Thatsachen oder Beweismittel zum Vorschein kommen, welche 
für sich allein und ohne daß es eines Zurückgehens auf die Ergebnisse der früheren 
Beweisaufnahme in Betreff der Thäterschaft des Beschuldigten bedarf, geeignet 
sind, die Ueberführung des Letzteren zu begründen. 
Ist bei nur auf Antrag strafbaren Handlungen die Freisprechung erfolgt, weil der 
Antrag nicht von dem wirklich Berechtigten gestellt worden war, so kann Letzterer die 
Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen. Auch ist diese zulässig, wenn es sich erst 
später zeigt, daß von Amtswegen ein Strafurtheil gefällt werden konnte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.