— 1386 —
Erscheint der Gegenstand zur Entscheidung reif, so ist mit der Verhandlung unter
Befolgung der auch hier zur Richtschnur dienenden Vorschriften in Art. 450, 453, 454
vorzugehen.
Dieselbe unterbleibt nur und die Beschlußnahme erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung,
wenn die bezeichneten Thatsachen oder Beweismittel als unzweifelhaft unerheblich oder
die von dem Staatsanwalt gegebenen Nachweise (Art. 477 vergl. mit Art. 476) als
unzulänglich sich darstellen. Wenn der seitens des Verurtheilten gestellte Antrag von
dem Gericht und dem Staatsanwalt schon zureichend begründet gefunden wird, kann von
einer mündlichen Verhandlung Umgang genommen werden.
Entschließt sich der Cassationshof für die Wiederaufnahme des Verfahrens, so hebt
er das Erkenntniß oder, wenn zwei unvereinbare Urtheile ergangen sind, nöthigenfalls
beide Erkenntnisse auf und verweist
1) die von ihm selbst abgeurtheilte Sache in den Fällen der Art. 458 und 461 an
das frühere Spruchgericht,
2) sonstige Sachen (Abs. 1) vor das bisherige Gericht oder, wenn zwei unvereinbare
Urtheile aufzuheben waren, vor ein neues Gericht zu nochmaliger Verhandlung
und Entscheidung, wofern nicht der Cassationshof bei kreis= oder oberamts-
gerichtlichen Erkenntnissen im Einverständnisse mit dem Staatsanwalte bereits
Freisprechung begründet findet, welche jener sofort aussprechen kann.
Art. 479.
In anderen als den im Art. 478 Abs. 1 bezeichneten Fällen beschließt die Straf-
kammer des Kreisgerichts oder das Oberamtsgericht, je nachdem jene oder dieses ge-
sprochen hat, über die Zulässigkeit des Antrags, über die Aufhebung des Urtheils und
das wiederholte Verfahren.
Wird Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachtheil des Beschuldigten gegen ein
oberamtsgerichtliches Erkenntniß mit Angabe von Beweismitteln für einen vor ein höheres
Gericht gehörigen Straffall beantragt, oder liegen unvereinbare Urtheile zweier Ober-
amtsgerichte desselben Kreisgerichtshofssprengels vor, so kommt der Raths= und Anklage-
kammer des Kreisgerichts die Entscheidung über die Zulässigkeit eines neuen Verfahrens
zu. Dieselbe verhandelt und erkennt hierüber nach den sonst für ihr Verfahren be-
stehenden Vorschriften.
Die Bestimmungen in Art. 478 Abs. 2—4 sind auch für das Verfahren der Straf-