Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 141. — 
beschwerde oder eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gewichtige Be- 
denken gegen die Richtigkeit der Thatsachen, auf deren Annahme ein verurtheilendes 
Erkenntniß beruht, und werden diese Bedenken durch die Prüfung der Akten und etwa 
angeordnete einzelne Erhebungen nicht beseitigt, so verfügt derselbe im außerordentlichen 
Wege, ohne an die im Art. 471 bezeichneten Voraussetzungen gebunden zu sein, die 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Verurtheilten. 
Hiebei verweist der Cassationshof die Sache vor das frühere Gericht oder vor ein 
anderes Gericht und findet die Bestimmung des Art. 463 entsprechende Anwendung. 
Art. 487. 
Ein eingewendetes Rechtsmittel kann zurückgenommen werden, so lange sich das 
Gericht nicht zur Berathung des Urtheils zurückgezogen hat; es fallen aber demjenigen, 
welcher es eingelegt hat, die etwa dadurch erwachsenen Kosten zur Last. — 
Art. 488. 
Das Anrufen der Gnade des Königs darf für sich allein noch nicht als Verzicht 
auf den Rechtsweg gelten. 
Art. 489. 
Wird ein Rechtsmittel als unbegründet verworfen, so ist, den Vormund ausge- 
nommen, derjenige, welcher es eingewendet hat, zu Erstattung der durch dasselbe verur- 
sachten Kosten verbunden. 
Die Bestimmungen in Art. 338, 339 kommen übrigens auch hier und in dem in 
Art. 487 vorgesehenen Fall zur Anwendung. 
Vierundzwanzigster Titel. 
Von den Vorkehrungen gegen slüchtige Beschuldigte oder Vermtheilte. 
Vermögensbeschlagnahme. 
Art. 400. 
Hat sich Jemand, gegen welchen wegen einer vor die höheren Gerichte gehörigen 
Gesetzesübertretung, mit Ausnahme der in Art. 20 zu §. 1 Ziff. 2 d bezeichneten Straf- 
fälle, ein Anklage= oder ein Verweisungsbeschluß ergangen ist oder ein hiezu hinreichender 
Verdacht vorliegt, dem Verfahren entzogen oder ist der wegen einer solchen Uebertretung 
Verurtheilte entwichen, so kann in ersterem Fall oder wenn ein Schwurgerichtshof er-
	        
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