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Ebenso kann ein nicht Verhafteter, gegen den ein Strafurtheil ergangen ist, auf den Au-
trag des Staatsanwalts, wenn nicht Sicherheitsbestellung erfolgt war oder jetzt erfolgt,
von dem Gericht, welches zuletzt gesprochen hat, in schwurgerichtlichen Strafsachen
nöthigenfalls (vergl. Art. 121 a. E.) von der Raths= und Anklagekammer, einstweilen
in Haft genommen werden.
Art. 497.
Ein Strafurtheil darf nicht vollstreckt werden, so lange die Nichtigkeitsbeschwerde
noch zulässig ist (vergl. übrigens Art. 499). Das Gericht kann jedoch die erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln treffen.
Art. 498.
Vermögensstrafen, welche in Gemäßheit des Art. 497 bei Lebzeiten des Verur-
theilten noch nicht vollstreckbar waren, treten durch den Tod des Letzteren von selbst
außer Wirkung.
Vorlänsige Autretung von Freiheitsstrafen.
Art. 499.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann eingeleitet werden, wenn die von dem
Verurtheilten oder dem Staatsanwalt erhobene Nichtigkeitsbeschwerde blos gegen die
Dauer, nicht gegen die Art der Freiheitsstrafe gerichtet (vergl. Art. 441 Ziff. 13) und
der Verurtheilte mit der einstweiligen Strafvollziehung einverstanden ist.
Die Dauer der rechtskräftig erkannten Strafe wird solchenfalls von dem Tage des
Strafvollzugs an gerechnet.
Wenn nur der Staatsanwalt das Urtheil angefochten hat oder die von dem Ver-
urtheilten eingelegte Beschwerde für begründet erachtet worden ist, so kommt die Unter-
suchungshaft, in welcher jener seit dem Tage der Urtheilsverkündung sich befand, an der
endgiltig erkannten Strafe in Abzug.
"6“ Verwandkung erkannter Strasen.
Art. 500.
Sind derselben Person ungleichartige Freiheitsstrafen in verschiedenen Urtheilen
rechtskräftig zuerkannt, so wird die dem gesetzlichen Maßstab entsprechende Verwandlung
der gelinderen in die härtere Strafe durch das Gericht, von welchem das letzte Straf-
urtheil erlassen worden ist, beschlossen. Bei den höheren Gerichten muß vor der Be-