Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ebenso kann ein nicht Verhafteter, gegen den ein Strafurtheil ergangen ist, auf den Au- 
trag des Staatsanwalts, wenn nicht Sicherheitsbestellung erfolgt war oder jetzt erfolgt, 
von dem Gericht, welches zuletzt gesprochen hat, in schwurgerichtlichen Strafsachen 
nöthigenfalls (vergl. Art. 121 a. E.) von der Raths= und Anklagekammer, einstweilen 
in Haft genommen werden. 
Art. 497. 
Ein Strafurtheil darf nicht vollstreckt werden, so lange die Nichtigkeitsbeschwerde 
noch zulässig ist (vergl. übrigens Art. 499). Das Gericht kann jedoch die erforderlichen 
Sicherheitsmaßregeln treffen. 
Art. 498. 
Vermögensstrafen, welche in Gemäßheit des Art. 497 bei Lebzeiten des Verur- 
theilten noch nicht vollstreckbar waren, treten durch den Tod des Letzteren von selbst 
außer Wirkung. 
Vorlänsige Autretung von Freiheitsstrafen. 
Art. 499. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann eingeleitet werden, wenn die von dem 
Verurtheilten oder dem Staatsanwalt erhobene Nichtigkeitsbeschwerde blos gegen die 
Dauer, nicht gegen die Art der Freiheitsstrafe gerichtet (vergl. Art. 441 Ziff. 13) und 
der Verurtheilte mit der einstweiligen Strafvollziehung einverstanden ist. 
Die Dauer der rechtskräftig erkannten Strafe wird solchenfalls von dem Tage des 
Strafvollzugs an gerechnet. 
Wenn nur der Staatsanwalt das Urtheil angefochten hat oder die von dem Ver- 
urtheilten eingelegte Beschwerde für begründet erachtet worden ist, so kommt die Unter- 
suchungshaft, in welcher jener seit dem Tage der Urtheilsverkündung sich befand, an der 
endgiltig erkannten Strafe in Abzug. 
"6“ Verwandkung erkannter Strasen. 
Art. 500. 
Sind derselben Person ungleichartige Freiheitsstrafen in verschiedenen Urtheilen 
rechtskräftig zuerkannt, so wird die dem gesetzlichen Maßstab entsprechende Verwandlung 
der gelinderen in die härtere Strafe durch das Gericht, von welchem das letzte Straf- 
urtheil erlassen worden ist, beschlossen. Bei den höheren Gerichten muß vor der Be-
	        
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