Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1496 — 
Schluß-Hestimmungen. 
Art. 511. 
Die gegenwärtige Strafprozeßordnung tritt im Jahr 1869 in Wirksamkeit. 
Die Bestimmung des Tages bleibt der K. Regierung überlassen. 
Art. 512. 
Durch gegenwärtiges Gesetz werden: 
die Strafprozeßordnung vom 22. Juni 1843, 
das die Einführung der Schwurgerichte betreffende Gesetz vom 14. August 1849, 
die ein öffentliches und mündliches Anklageverfahren in Preßprozeßsachen einfüh- 
rende Verordnung vom 25. Juli 1848, 
und 
das die fortdauernde Wirksamkeit der Strafprozeßordnung betreffende Gesetz vom 
1. April 1852 
außer Wirkung gesetzt und 
das Polizeistrafgesetz vom 2. Oktober 1839, 
das die Strafprozeßordnung und das Strafgesetzbuch modificirende Gesetz vom 
13. August 1849, 
das die Todesstrafe und die körperliche Züchtigung wieder einführende Gesetz vom 
17. Juni 1853, 
und 
das die Vorsteher der Strafanstalten als Justitiare derselben betreffende Gesetz vom 
5. Mai 1857 
in einzelnen Bestimmungen abgeändert. 
Art. 513. 
Von dem Einführungstag (Art. 511) an findet die neue Strafprozeßordnung auch 
bezüglich der Untersuchung und Aburtheilung der schon vor diesem Tag begangenen Ver- 
brechen und Vergehen unter folgenden näheren Bestimmungen Anwendung.
	        
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