Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1515 — 
Anlage. 
(Zu Art. 17 der Strafprozeßordnung.) 
Die Bid#ung der Schwurgerichte betreffend. 
Art. 1. 
Das Ehrenamt eines Geschworenen zu versehen, ist jeder württembergische Staats- 
bürger, welcher zur Zeit der Bildung der Urliste (Art. 8) das dreißigste Lebensjahr zu- 
rückgelegt hat und eine direkte Staatssteuer zahlt, berechtigt und verpflichtet, wofern er 
nicht zu den in den Artikeln 2, 3 und 6 ausgenommenen Personen gehört. 
Art. 2. 
Diejenigen, welche im Art. 36 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung für un- 
fähig, den Dienst eines Schöffen oder Gerichtszeugen zu versehen, erklärt sind, können 
auch nicht Geschworene sein. 
Art. 3. 
Ausgeschlossen sind vom Geschworenenamt wegen öffentlichen Dienstes für die 
Dauer desselben: 
1) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse; 
2) Solche, die ein ständiges Richteramt bekleiden, Staatsanwälte und deren Stell- 
vertreter, Vorstände von Verwaltungsdepartements (vergl. §. 56 der Verf.-Urk.), 
Oberamtleute und Oberamtsaktuare, Polizei-Offizianten einschließlich der Ange- 
hörigen des Landjägercorps, und zu dem Dienst im Felde bestimmte Militär- 
personen. 
Art. 4. 
Niemand darf in einer Sache, worin er nach Art. 56 der Strafprozeßordnung als 
Richter zu handeln unfähig wäre oder als Dolmetscher thätig sein soll, als Geschworener 
zugelassen werden. 
Auch können in gerader Linie mit einander Blutsverwandte, Verschwägerte oder 
durch Adoption Verbundene, und zwar Verschwägerte auch nach Auflösung der die Schwä- 
gerschaft begründenden Ehe nicht gleichzeitig auf der Geschworenenbank oder der eine 
auf dieser, der andere auf der Richterbank Platz nehmen.
	        
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