Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1535 — 
Art. 8. 
Die in den Art. 40—42, 46, 47, 51, 52 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung 
für die Wahl der Gerichtszeugen sowie der Schöffen der Oberamtsgerichte und Straf- 
kammern und für die Vorbereitung dieser Wahl ertheilten Vorschriften sind auch maß- 
gebend für die Anlegung und Berichtigung der in den sämmtlichen Gemeinden des Be- 
zirks anzufertigenden Listen der in denselben wohnenden, zum Geschworenenamt zulaß- 
baren Personen, für die endgiltige Feststellung des Verzeichnisses, welches die Grund- 
lage der von dem Bezirksausschuß vorzunehmenden Wahl bildet, für die von dem Be- 
zirksausschuß zu treffende Auswahl und für die nachherige Bereinigung der Liste der 
Gewählten. 
Art. 9. 
Die so gebildeten Listen der von dem Bezirk für das nächste Jahr zu stellenden 
Geschworenen übersenden die Oberamtsrichter jedenfalls vor dem 1. November dem Vor- 
stand des ihnen vorgesetzten Kreisgerichtshofs, der mit den zwei ihm im Dienstrang zu- 
nächst stehenden Mitgliedern des letzteren nach pflichtmäßigem unparteiischem Ermessen 
ein Fünftheil der in die Listen aufgenommenen Personen streicht, so daß auf je sieben- 
hundert und fünfzig Einwohner eines Bezirks ein Geschworener verbleibt. « 
Die Listen aller zu einem Schwurgerichtssprengel vereinigten Bezirle werden sodann 
zusammengefaßt und als Dienstliste dieses Sprengels für das nächste Jahr jedenfalls 
vor dem 16. November veröffentlicht. 
Nach der Feststellung der Dienstliste kann aus einem der in dem Art. 6 Ziff. 2, 
3 und 6 aufgeführten Gründe die Befreiung nachgesucht werden, wenn das die Befrei- 
ung begründende Verhältniß erst später eingetreten ist. Ueber das Gesuch beschließt der 
Kreisgerichtshof (Art. 10), nach erfolgter Feststellung der Sitzungsliste der Schwur- 
gerichtshof. 6 
Seitens der Geschworenen (Art. 6 Ziff. 4, 5) kann die Anzeige, wenn sie nicht 
schon bei dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs am Schlusse der Sitzung gemacht 
worden ist, noch bei dem Vorstand des Kreisgerichts vor der Loosziehung für die 
Sitzungsliste des nächsten Vierteljahrs erfolgen. 
Art. 10. 
Spätestens vierzehn Tage vor Eröffnung der Sitzungen des Schwurgerichts erfolgt 
in öffentlicher Sitzung des mit dem Vorstand und zwei Mitgliedern besetzten Kreis- 
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