Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1566 — 
. Art. 18. 
Unmittelbar vor dem Beginn der Verhandlung sind die Geschworenen in öffent- 
licher Sitzung namentlich aufzurufen. " 
Ergibt der Aufruf, daß nicht mindestens 24 Hauptgeschworene erschienen sind, so 
muß ihre Zahl bei Vermeidung der Nichtigkeit durch Ergänzungsgeschworene, deren 
Reihenfolge durch das Loos geordnet wird, ergänzt werden. 
Sollten die vorhandenen Ergänzungsgeschworenen nicht zureichen, so hat der Vor- 
sitzende für die noch fehlende Zahl durch in öffentlicher Sitzung gemäß der Vorschrift 
in Art. 10 Abs. 2 vorzunehmende weitere Loosziehung zu sorgen. 
Wenn der Gerichtshof die Beiziehung von Ersatzgeschworenen für geboten erachtet 
(Art. 17), die Zahl der erschienenen Hauptgeschworenen aber nicht das Doppelte der 
zur Verhandlung nöthig befundenen Geschworenenzahl beträgt, so ist die Erhöhung jener 
Zahl auf diesen Betrag nach der Vorschrift in Abs. 2 und 3 bei Vermeidung der Nich- 
tigkeit vorzukehren. 
Art. 19. 
Sogleich nachdem der Aufruf der Geschworenen vor sich gegangen oder die noth- 
wendig befundene Ergänzung ihrer Zahl erfolgt ist (Art. 18), muß der Geschworene, 
bei welchem ctwa einer der im Art. 4 bezeichneten Unfähigkeitsgründe zutrifft, auf den- 
selben aufmerksam machen. 
Die gleiche Pflicht zur Hinweisung auf ein solches ihnen bekanntes Verhältniß 
haben Mitglieder des Gerichtshofs, der Staatsanwalt und der Gerichtsschreiber. 
Wird ein Geschworener von dem Gerichtshofe für nicht zulaßbar erklärt, so ist die 
Zahl der Geschworenen nach Vorschrift des Art. 18 zu ergänzen. 
Dem Vorsitzenden liegt es ob, die Geschworenen über ihre in Abs. 1 bemerkte Ver- 
pflichtung zu belehren. 
Geschworene, welche diese außer Acht lassen, haben, wenn in Anwendung des Art. 5 
das Verfahren vernichtet wird, die Kosten des wiederholten Verfahrens zu tragen. 
Art. 20. 
Wenn den Vorschriften in Art. 18, 19 nachgekommen ist, legt der Vorsitzende 
Zettel mit den von ihm zu verlesenden Namen der Hauptgeschworenen sowie der etwa 
berufenen Ergänzungsgeschworenen in eine Urne und zieht sofort aus solcher die Zettel, 
jeden einzeln, Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit.
	        
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