Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 26. 
Die Bestechung der Geschworenen wird nach den Bestimmungen des Strafgesetz- 
buchs über Bestechung und Bestechung im Amte (Art. 159 und 407—408) geahndet. 
Jede Annahme eines von Seiten des Angeklagten oder eines Dritten in Beziehung 
auf den Geschworenendienst gegebenen Geschenks gilt als Bestechung im Amte. 
Auch ist den Geschworenen verboten, eine Entschädigung für den ihnen durch ihren. 
Dienst erwachsenden Aufwand anzunehmen. Das Annehmen sowohl als das Geben 
einer solchen Entschädigung hat die im Art. 159 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs bestimmte 
Strafe zur Folge. 
Wird die Entschädigung für den durch den Dienst erwachsenden Aufwand von Per- 
sonen gegeben, welche mit dem Geschworenen eine gegenseitige Verbindlichkeit zu Ge- 
währung einer solchen Entschädigung eingegangen haben, so finden die vorstehenden Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
Art. 27. 
Beleidigungen und Körperverletzungen, welche Geschworenen während der Ausübung 
ihres Berufes oder in Beziehung auf dieselbe zugefügt werden, sind nach Art. 23 und 
25 des Gesetzes vom 13. August 1849 zu bestrafen. 
In Fällen der Widersetzung kommt Art. 171 des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. 
Art. 28. 
In Beziehung auf die Bildung der Dienstliste für das erste Jahr der Wirksamkeit 
der Strafprozeßordnung findet die Schlußbestimmung des Gesetzes über die Gerichts- 
verfassung Anwendung. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Prozeßordnung be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. April 1868. 
Karl. 
Der Chef des Jußtiz-Departements: 
Mittnacht.
	        
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