Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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5) Die Feßlung soll überhaupt, insbesondere aber bei strenger Kälte oder großer 
Hitze, nicht unnöthiger Weise durch willkührliches Stilllegen unterwegs, Verzö- 
gerung des Abladens u. s. f. verlängert werden. 
II. Unabhängig von der Feßlung kommen bei dem Transport zu Wagen Mißhand- 
lungen vor, indem den Thieren gegen die Einflüsse der Witterung, insbesondere gegen 
Hitze und Kälte der erforderliche Schutz nicht verschafft, oder dieselben dem Durst oder 
Hunger Preis gegeben werden, daher auch hiegegen vorkommenden Falls einzuschreiten ist. 
III. Hunde dürfen zum Treiben von Kälbern, der bestehenden Vorschrift gemäß, 
nur mit angelegten Maulkörben, durch welche dieselben am Beißen der Thiere verhin- 
dert sind, gebraucht werden. 
Stuttgart den 16. Mai 1868. 
Geßler. 
8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Klasse in Waldsee. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 6. v. M. 
in Waldsee die Errichtung eines Nebenzollamts I. Klasse im Innern mit bedingtem 
Niederlagerecht, in Unterordnung unter das Hauptzollamt Friedrichshafen, genehmigt. 
Dieß wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Neben- 
zollamt Waldsee, dessen Niederlagerecht vorerst auf die Lagerung außervereinsländi- 
scher Weine beschränkt bleibt, mit dem 1. Juni d. Js. in Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart den 23. Mai 1868. 
Renner. 
V 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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