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S. 10.
Wird Wein, Obstmost, Branntwein, Bier oder Malz von einem inländischen Ort
mit Berührung des Auslandes nach einem inländischen Ort versendet, so find neben
vorstehenden Bestimmungen
a) bei Berührung des nicht zollvereinten Auslandes (Bodensee) die Bestimmungen
des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838, Art. 41 und der Zollordnung vom gleichen
Tage §. 76 (Reg. Blatt S. 245 und 273),
b) bei Berührung des zollvereinten Auslandes die Vorschriften der Verfügung vom
3. Juni 1868, §. 10 über Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen
Zollvereinsstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegenden
vereinsländischen Erzeugnissen zu beachten.
Stuttgart den 3. Juni 1868.
Renner.
b) Verfügung, betreffend die Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen.
In Betreff des Verkehrs zwischen den Zollvereinsstaaten mit solchen Erzeugnissen,
welche theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils bei dem Kauf oder Ver-
kauf, oder bei der Verzehrung einer Steuer in den einzelnen Zollvereinsstaaten unter-
worfen sind, gelten nach dem Vertrag, betreffend die Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins vom Z. Juli 1867 (Reg. Blatt S. 135 ff.) und den hierüber schon früher zwi-
schen den Zollvereins-Regierungen getroffenen Verabredungen nachstehende Bestimmungen:
I. Von allen bei der Einfuhr aus dem Ausland mit mehr als 52 ½ Kreuzer Ein-
gangszoll vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-
ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durch-
gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Zollvereins bereits
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer
Art erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjeni-
gen innern Steuern, welche in einem Vereinsstaat auf die weitere Verarbeitung oder auf
anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen,
inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.