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In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so ange-
legt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur
Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeug-
nisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter
ausländischer Getränke, das heißt diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Aus-
lande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unmittelbar folgt,
von jeder inneren Steuer befreit bleibt.
II. Von den innerhalb des Zollvereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch
einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat oder nach dem
Ausland geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates,
noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
III. Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuern
erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern.
IV. Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtionsgegen-
stand bei dem Kauf oder Verkauf oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden,
dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern.
V. Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu-
bereitung eines Consumtionsgegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag
derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben
lassen.
ß VI. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf,
die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtionsgegenstan-
des gelegt haben, können bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten
diese Stener unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz
oder theilweise zurückerstatten.
Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll aber nicht eher ein-
treten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als
bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder
beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Ver-
einsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.
VII. So weit zwischen mehreren zum Zollverein gehörigen Staaten eine Vereini-