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gung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der
Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen
zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
VIII. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vercinsländi-
schen Erzeugnissen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes statt finden,
insofern solche nicht nach besonderen Vereinbarungen entweder durch gemeinschaftliche
Hebestellen an den Binnengrenzen oder im Lande der Versendung für Rechnung des
abgabenberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Stenererhebung
erforderlichen Anordnungen, so weit sie bei der Versendung aus einem Vereinsstaat in den
andern einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst
wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem
Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren
getroffen werden.
Die Gegenstände, von welchen derzeit innere Steuern erhoben werden, auf welche
daher die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, sind:
A. Wein und Obstmost. Beim Kauf oder Verkauf, beziehungsweise bei der
Verzehrung (Ausschank) desselben wird eine innere Steuer in
Württemberg, Baden und Hessen
erhoben.
B. Branntwein, Bier und Malz.
In welchen Zollvereinsstaaten innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zube- ;
reitung dieser Erzeugnisse gelegt sind und in welchem Betrage hienach in diesen Ver-
einsstaaten von den gleichnamigen Erzeugnissen anderer Vereinsstaaten Uebergangssteuern
erhoben werden, ergiebt die unter Lit. B. dem Schlußprotokoll zu dem Vertrag vom
8. Juli 1867, betreffend die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins (Reg. Blatt S. 166)
beigefügte Uebersicht.
Preußen, ausschließlich der Hohenzollern'schen Lande, jedoch mit Einschluß der mit
demselben im engeren Verein stehenden in der vorbezeichneten Uebersicht B. unter Nr. 1
àa— aufgeführten Staatengebiete und Gebietstheile, ferner Sachsen, der Thüringensche
Verein, Braunschweig und Oldenburg haben hinsichtlich der Besteuerung des Biers und
Branntweins zu gleichen Einrichtungen dergestalt sich vereinigt, daß mit diesen Erzeug-
nissen ein vüllig freier Verkehr zwischen den bezeichneten Staaten stattfindtt.