Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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a) schon mit einem von einer Zoll- oder Steuerstelle im Versendungsland ausge- 
stellten Uebergangsschein, Branntwein auch mit amtlichem Verschluß der Ge- 
binde, versehen sein und der Uebergangsschein auf ein zur Erledigung befugtes 
diesseitiges Amt lauten, in welchem Fall es einer Anmeldung an der Grenze 
lnicht bedarf (§. 4.) oder 
b) muß der Waarenführer bei der Grenzsteuerstelle auf Ertheilung eines Ueber- 
gangsscheins auf ein inneres Amt antragen. 
Die Ertheilung von Uebergangsscheinen kann aber nur bGei einzelnen dazu beson- 
ders ermächtigten Grenzsteuerstellen stattfinden. 
Die Erledigung von Uebergangsscheinen darf von allen vigsseitigen Hauptzollämtern 
und Nebenzollämtern I. Klasse, sowie von den Grenzsteuerämtern und denjenigen inneren 
Steuerstellen, welche mittelst Bekanntmachung im Regierungsblatt hiezu besonders er- 
mächtigt sind, bewirkt werden. Es kann vemnach die Ausstellung solcher Scheine auf 
diese Zoll= und Steuerstellen erfolgen. 
Ist zum Behuf der Erhebung der Uebergangssteuer von Branntwein oder Bier 
eine Nacheichung der Gebinde, in denen das Getränke einging, nöthig, so ist solche auf 
Kosten des Empfängers durch den Ortssteuerbeamten am Bestimmungsorte vornehmen 
zu lassen. « 
Nach erfolgter Entrichtung der Uebergangssteuer von Bier und ge- 
schrotetem Malz, sei es bei einem Grenzsteueramt oder einem Amk im Innern, ist die 
versteuerte Waare unter Ausstellung einer Quittung über die bezahlte Steuer in freien 
Verkehr zu setzen. 
S. 6. * 
Ist bei Wein, Obstmost und ungeschrotetem Malz die Enszeintrittstuntral, in- 
soweit. eine solche nach 8. 4. zu erfolgen hatte, beendigt, so ist der Weitertransport mit 
einem von der Steuerstelle des Eintrittsorts auf diejenige des Bestimmungsorts ausge- 
stellten Transportschein zu bewirken. · 
Das in der steueramtlichen Bezettelung bezeichnete Erledigungsamt hat die schließ- 
liche Abfertigung der Ladung herbeizuführen. 
S. 7. « · 
Wird ausländischer, bei einer nicht Württembergischen gelltellchum Eingang ver- 
zollter Wein oder Branntwein, desgleichen solches Bier aus einem andern Zollvereins-
	        
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