Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 2. 
Die seither für einzelne Bezirke den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte 
gehen an die Oberamtsgerichte beziehungsweise Kreisgerichtshöfe unter Mitwirkung von 
Angehörigen des Kaufmanusstandes (Art. 7. 15. 48. 54.) über. Bei dem Obertribunal 
besteht das Oberhandelsgericht. 
Die Militärgerichtsbarkeit sowie die Zuständigkeit der Verwaltungs-- 
stellen in Streitsachen des öffentlichen Rechts (Civilprozeßordnung Art. 2, Abs. 2) 
und in Strafsachen werden, abgesehen von den durch die Strafprozeßordnung Art. 21 
getroffenen Aenderungen, durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
1) Von den Ortsgerichten. 
Artikel 3. 
Bezüglich der Rechtspflege der Gemeindebehörden treten an die Stelle des IV. Or- 
ganisationsedikts vom 31. December 1818, §§. 1—33, die Art. 17. 23. 308. 812. 846. 
877—898. 899. der Civilprozeßordnung. 
2) Von den Oberamtsgerichten. 
Artikel 4. 
Für jeden Oberamtsbezirk, sowie für den Stadtbezirk Stuttgart besteht ein Ober= 
amtsgericht, beziehungsweise Stadtgericht, welches mit 
1) einem rechtsgelehrten Vorstande, dem Oberamtsrichter (Stadtrichter), 
2) einem oder mehreren weitern rechtsgelehrten Richtern, Justiz-Assessoren, 
3) einer Anzahl von Schöffen besetzt ist, 
und welchem 
4) Gerichtszeugern beigegeben sind. 
Für den Fall des Bedürfnisses können den Oberamtsgerichten vom Justizministe- 
rium Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, als Hilfsrichter vorübergehend 
beigegeben werden. 
Artikel 5. 
Die Zahl der Schöffen und Gerichtszeugen, sowie ihrer Ersatzmänner wird für 
jedes Oberamtsgericht durch K. Entschließung bestimmt. Ueber die Art ihrer Bestellung, 
die Dauer ihrer Dienstleistung und ihre sonstigen Verhältnisse enthält der Titel V. 
dieses Gesetzes die näheren Vorschriften. ·
	        
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