Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Wird bei der Ausfuhr von Bier oder geschrotetem Malz auf Rückvergütung der be- 
zahlten Malzsteuer Anspruch gemacht, so darf diese erst gewährt werden, wenn die Aus- 
fuhr durch Bescheinigung der entrichteten Uebergangssteuer am Bestimmungsort oder 
durch Eintreffen des erledigten Uebergangsscheins nachgewiesen ist. 
Innerer Versandt mit Berährung anderer Zollvereinsländer. 
8. 10. 
Sollen Wein, Obstmost, Branntwein und Bier vom Inland unter Berührung des 
zollvereinten Auslands mit der Bestimmung des Wiedereingangs ausgeführt werden, so 
müssen über derlei Sendungen Uebergangsscheine oder Transportscheine nach Maßgabe 
des §. 9 ausgestellt werden. 
Sendungen unter Transportscheinkontrole sind beim Austritt, sowie beim Wieder- 
eintritt den diesseitigen Grenzsteucrämtern vorzuführen. 
Obliegenheiten des Waarenführers. 
§. 11. 
Der Waarenführer hat während des Transports die empfangenen Transportbezet- 
telungen (Uebergangsschein, Transportschein) stets bei sich zu führen und ist verbunden, 
die Waaren sammt den Bezettelungen den auf den letzteren bezeichneten Zoll= und 
Steuerstellen vorzuzeigen, auch die Transportausweise dem Steneraufsichtspersonal, das 
er unterwegs antrifft, auf Verlangen jederzeit vorzuweisen und falls hiebei Anstände 
erhoben werden, denselben mit den Waaren bis zu dem auf der Straße nächstgelegenen 
Zoll= oder Steueramt zu folgen. 
Können die erhobenen Anstände daselbst nicht beseitigt werden, so ist der Sachver- 
halt womöglich unter Beiziehung einer Urkundsperson sowie in Gegenwart des Waaren- 
führers von den untersuchenden Beamten vorläufig festzustellen, ein genaues Protokoll 
hierüber aufzunehmen und dieses sogleich nebst dem Uebergangsschein oder Transport- 
schein der zur Vor= oder Hauptuntersuchung zuständigen Behörde zur Einleitung des 
strafrechtlichen Verfahrens einzusenden, der Ladung aber bis auf erhaltene Weisung 
durch Beschlagnahme sich zu versichern.
	        
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